Wie Korrekturzeiten „von oben“ für quasi inexistent erklärt werden – und wie wir „von unten“ juristisch dagegen vorgehen können (z. B. durch Musterprozesse)

„Wer kämpft, kann verlieren – wer nicht kämpft, hat schon verloren!“ lautet ein bekannter Brecht-Ausspruch. Dass man (juristische) Kämpfe verlieren kann, weiß unser Verband aus eigener Erfahrung leider nur zu gut. Dass unsere Prozesse und Eingaben ans Ministerium bisher nicht erfolgreich waren, liegt nach unserer Einschätzung aber nicht daran, dass wir nicht für eine gute, gerechte Sache (mehr Arbeitszeitgerechtigkeit) streiten würden oder keinen guten Anwalt hätten. Man kann auch dann verlieren, wenn der Gegner (das Bildungsministerium) schlicht übermächtig ist und sich die Judikative offensichtlich als Erfüllungsgehilfin der Exekutive und der Legislative sieht – was alle drei Gewalten natürlich vehement bestreiten würden. Daher stellen wir es Ihrem eigenen, kritischen Urteil anheim, ob bei den unter „Unsere Musterprozesse“ und den nachstehend skizzierten juristischen Auseinandersetzungen tatsächlich keinerlei Einflüsse seitens der Politik zu vermuten sind.

Ich vertrete dabei die These, dass das objektiv höhere Arbeitsaufkommen von besonders korrekturbelasteten Lehrkräften seitens der Rechtsprechung gegen alle Erfahrung, Empirie, Logik und den gesunden Menschenverstand für quasi inexistent erklärt wird. Cui bono? Es liegt auf der Hand, dass die verantwortlichen NRW-Bildungspolitiker/innen keinerlei Interesse daran haben, festzustellen oder vor Gericht feststellen zu lassen, dass im Mittel die NRW-Gymnasiallehrkräfte zu viel – und die Vielkorrigierer/innen viel zu viel – arbeiten. Man müsste dann nämlich die Deputate reduzieren und/oder mehr Lehrkräfte einstellen – was Geld kostet.

Bei der Darstellung dieses juristischen Zaubertricks – bei dem man nicht weiße Kaninchen, sondern Arbeitsstunden verschwinden lässt – beziehe ich mich v. a. auf die Erfahrungen unseres Verbandsmitgliedes Dr. Hans-Martin Chée, der 2011 unter Berufung auf seine besonders hohe Korrekturbelastung durch seine Fächer Deutsch und Englisch eine Reduzierung seiner Pflichtstunden forderte. Die nachstehenden Zitate entstammen zum Großteil aus den Dokumenten aus dem anschließenden mehrjährigen Rechtsstreit – nachzulesen unter dem Punkt Musterprozess 5 in dieser Rubrik.

In der Ablehnung seines Antrags auf Pflichtstundenreduzierung ist zu lesen:

„[D]ie Festlegung der regelmäßigen wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung [ist] in die allgemeine beamtenrechtliche Arbeitszeitregelung eingebettet; durch sie wird die für Lehrer geltende durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit konkretisiert. Die Unterrichtsverpflichtung ist der Teil der Lehrerarbeitszeit, der einer zeitlichen Festlegung überhaupt zugänglich ist. Denn nur diese Zeit ist exakt messbar, während die Arbeitszeit der Lehrer […] wegen der erforderlichen Unterrichtsvorbereitung, der Korrekturen […] und dergleichen nicht im Einzelnen in messbarer Form bestimmt, sondern nur - grob pauschalierend - geschätzt werden kann. […]“ (Az. 6 A 1353/12, meine Hervorhebungen, WZ)

Dies widerspricht für meine Begriffe dem Tenor des Urteils des OVG Lüneburg vom 9.6.15 (Az. 5 KN 148/14):

„Der Verordnungsgeber [das Land Niedersachsen] hat […] [nicht] die tatsächlichen Grundlagen für die Ausübung seiner Einschätzungsprärogative - nämlich die tatsächliche Arbeitsbelastung der niedersächsischen Gymnasiallehrkräfte - vor Verordnungserlass in einem transparenten, auch empirischen Verfahren sorgfältig und nachvollziehbar ermittelt. Hieraus folgt zugleich ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) in seiner Ausprägung als Willkürverbot […].“

In NRW hat 2004 bei der Erhöhung des Deputats von 24,5 auf 25,5 Stunden niemand die Arbeitsbelastung zuvor empirisch erfasst und das Deputat daran angepasst. Das oben erwähnte empirische Verfahren wurde in Niedersachsen 2015/16 in Form einer Arbeitszeituntersuchung in 250 Kollegien mit insgesamt 3.000 Kolleg/inn/en durchgeführt (Ergebnisse hier) – in Form von minutengenauen  „Selbstaufschreibungen“ z. B. per Smartphone über ein Schuljahr hinweg, die das Gericht ausdrücklich als geeignetes Messinstrument anerkannt hat (schließlich wird der Personalbedarf der Gerichte und Staatsanwälte auch so ermittelt). Gerichte können also m. E. nicht mehr wie in der Ablehnung der Chée-Berufung wie folgt argumentieren:

„Bei dieser grob pauschalierenden Betrachtung muss sich die vom Dienstherrn abverlangte Arbeitsleistung […] im Rahmen der 41-Stunden-Woche (§ 60 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW) halten. Für die Frage, ob dies der Fall ist, kommt es indes nicht auf die Ansicht der Lehrkraft selbst darüber an, welcher Zeitaufwand zur Bewältigung seiner Aufgaben notwendig und zweckmäßig ist […].“ (Az. 6 A 1353/12, meine Hervorhebungen, WZ)

Diese auch nur „grob pauschalierende Betrachtung“ scheut unser Dienstherr wie der Teufel das Weihwasser, denn selbst diese brächte ihn in Erklärungsnöte. In der obigen Ablehnung heißt es weiter:

Die Zuweisung von Unterrichtsverpflichtung führt dabei zu einem Verbrauch von Arbeitszeit, definiert deren Grenzen aber nicht. Mit der Festlegung bestimmt der Dienstherr zugleich, welche Anforderungen - insbesondere in zeitlicher, aber auch in qualitativer Hinsicht - an außerunterrichtlichen Arbeitsaufwand zu stellen sind, und es ist letztlich Sache des einzelnen Lehrers, ob und wie er die ihm übertragenen Aufgaben in der für alle geltenden Arbeitszeit erledigt. […]“

Das führt zu einem Glaubwürdigkeitsproblem: Stellen wir uns eine Lehrkraft mit Deutsch und Englisch vor, die bei einer vollen Stelle 7 Korrekturgruppen hat, davon auch Oberstufenkurse. Diese Lehrkraft soll neben ihren 25,5 Wochenstunden Unterricht die Korrekturen in einer Zeit verordnungskonform erledigen können, dass sie 41 Wochenstunden (im Jahresschnitt gesehen) nicht überschreitet. Veranschlagt wird, z. B. laut „Frauenförderplan [= FFP] der Bezirksregierung Arnsberg 2016“ (S.23), für das Unterrichten ca. 50 %, das sind ca. 20,5 Wochenstunden. Die anderen 20,5 Wochenstunden teilen sich laut FFP auf in 25 % Unterrichtsvor- und -nachbereitung und in weitere 25 % außerunterrichtliche Tätigkeit, also 5,125 Wochenstunden. Zu den außerunterrichtlichen Tätigkeiten gehören außer Besprechungen, Konferenzen, Fortbildungen etc. auch die Korrekturen. Es ist vollkommen lebensfremd, dass man in dieser veranschlagten Zeit solche Korrekturen – zusätzlich zu den anderen außerunterrichtlichen Tätigkeiten schaffen kann –, selbst dann, wenn man die unterrichtsfreien Tage in die Berechnung miteinbezieht. Vor allem dann, wenn man die Korrekturen nicht nach dem Prinzip quick and dirty („Heute spare ich mir mal die zeitaufwendige Korrektur von Ausdrucksfehlern.“) erledigen kann und will, sondern dabei noch die oben erwähnten qualitativen Anforderungen beachten muss, die der Dienstherr ja gleichzeitig verbindlich vorgibt. Diese Anforderungen werden für Korrekturen im Fach Deutsch in der APO SI und in der APO-GOSt und in den Kernlehrplänen (KLP) für die Sek. I und die Sek. II wie folgt definiert:

„Für alle Klassenarbeiten gilt, dass von Beginn an nicht nur die Richtigkeit der Ergebnisse und die inhaltliche Qualität, sondern auch die angemessene Form der Darstellung wichtige Kriterien für die Bewertung sind. Dazu gehört auch die Beachtung der angemessenen Stilebene, der korrekten Orthographie und Grammatik.“

Die Leistungsbewertung ist so anzulegen, dass sie den in den Fachkonferenzen gemäß Schulgesetz beschlossenen Grundsätzen entspricht, dass die Kriterien für die Notengebung den Schülerinnen und Schülern transparent sind und die Korrekturen sowie die Kommentierungen den Lernenden auch Erkenntnisse über die individuelle Lernentwicklung ermöglichen.“

Nimmt sie das ernst, wird auch die geübteste, erfahrenste, belastbarste, schnellste Lehrkraft mit 7 Korrekturgruppen keinesfalls unter durchschnittliche 25 min (reine) Korrekturzeit pro Heft kommen. Macht bei durchschnittlich 23 Schüler/inne/n pro Kurs/Klasse und 4 Klausuren/Klassenarbeiten pro Schuljahr schon 268 Stunden. Bezogen auf die 52 Wochen eines Jahres ergeben sich schon 5,8 Wochenstunden nur an Korrekturen (wenn wir sechs korrekturfreie Wochen Sommerferien annehmen) – und das ist noch äußerst vorsichtig gerechnet. Mit der NRW-Lehrerarbeitszeitstudie von Mummert & Partner 1999 oder den 2015 vom Korrekturlehrerverband erhobenen Zahlen liegen empirisch ermittelte Zeitwerte für Korrekturen vor. Zudem nahm ein Mitglied unseres Verbandes 2013 an einer vom MSW durchgeführten Validierungsmaßnahme teil, bei der erfahrene Lehrkräfte Grundkurs-Abiturklausuren in Englisch, Französisch und Spanisch nur in Bezug auf die Darstellungsleistung exemplarisch korrigierten – und allein hierfür im Schnitt mindestens schon 60 Minuten brauchten. Man kann also mit Zahlen argumentieren und muss dann hoffentlich nicht mehr realitätsfremde Aussagen lesen wie die folgenden aus der Chée-Ablehnung:

„Dass an Korrekturfachlehrer Anforderungen gestellt werden, denen diese Lehrergruppe - bei der gebotenen typisierenden Betrachtung - nur unter Überschreitung des aufgezeigten Rahmens gerecht werden kann, legt das Zulassungsvorbringen nicht substantiiert dar. Es erschöpft sich darin, pauschal eine ‚dauerhaft zu hohe Arbeitsbelastung‘ […] geltend zu machen […].“

Ein Letztes: Wenn die Korrekturfachlehrer/innen, wie in den o. g. Urteilen suggeriert, wirklich ihre gesamten unterrichtlichen und außerunterrichtlichen Tätigkeiten, auch bei z. B. sieben Korrekturgruppen, in den durchschnittlichen 41 Wochenstunden erledigen können (Teilzeitkräfte in der anteilig berechneten Zeit) – warum gibt dann z. B. die Bezirksregierung Münster überhaupt folgende „Empfehlungen zum schulischen Einsatz teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte“ (19.4.2012) heraus:

„Die Schulleitung sollte sich im Kontext der Unterrichtsverteilung ggf. unter Einbeziehung der Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen und des Lehrerrats Gewissheit verschaffen über die Korrekturbelastungen der Kolleginnen und Kollegen, um unter Berücksichtigung der v. g. Aspekte eine Überlastung im Einzelfall insbesondere für die am stärksten mit Korrekturen belasteten Lehrkräfte zu vermeiden.“

Oder warum gibt es von der gleichen Bezirksregierung folgende Empfehlungen und „Hinweise zur angemessenen Verteilung bzw. Reduzierung der Arbeitsbelastungen von Lehrerinnen und Lehrern an Gymnasien und Weiterbildungskollegs“ (überarbeitete Fassung vom Juni 2015):

„Bei der Festlegung der Grundsätze über die Verteilung der Anrechnungsstunden ist die Korrekturbelastung der Lehrkräfte in besonderem Maße zu berücksichtigen.“

„Einsatz von Lehrkräften mit 2 Korrekturfächern in Lerngruppen mit geringerem Korrekturaufwand (Literaturkurse, Förderkurse etc.)“

Nähme man die Aussagen in den obigen Urteilen ernst, dass man beliebig viele anforderungskonform erledigte Korrekturen schon irgendwie in 41 Wochenstunden mit unterbringen kann und muss, dann könnten Lehrkräfte mit wenigen oder gar keinen Korrekturen zu Recht gegen solche Privilegien für Vielkorrigierer/innen protestieren.

Es ist ein Widerspruch, wenn der Dienstherr auf der einen Seite sehr genau vorgibt, wie aufwendig Klassenarbeiten zu korrigieren sind (und auch wie schnell – nämlich möglichst innerhalb von drei Wochen, gemäß VV 6.1.2 zu § 6 der APO-SI), auf der anderen Seite wider alle Empirie, Erfahrung und gesunden Menschenverstand suggeriert, man könne beliebig viele Korrekturen in 41 Wochenstunden, neben den ganzen anderen Tätigkeiten, erledigen.

Es wird höchste Zeit, dass die Arbeitszeit, die für Korrekturen aufgewendet werden muss, nicht länger kleingerechnet oder sogar indirekt geleugnet wird. Deswegen hat der Rechtsbeistand unserer Vereinigung in einem neuen Schriftsatz an das Bildungsministerium diesen untragbaren Zustand noch einmal sehr klar formuliert und um eine Stellungnahme gebeten. Die Sie natürlich hier auf unserer Homepage lesen können, sobald sie uns vorliegt.

Wolfgang Zschocke

 

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