Mein Prozess...
Dokumentation eines Versuches der Umsetzung des Bandbreitenmodelles (BBM) vor und nach dem Urteil des OVG Münster vom 16.03.2004
…und seine Folgen
- Antragstellung auf Einführung des BBM im Jahr 2002 zwecks Reduzierung der wöchentlichen Pflichtstundenzahl bei vollen Bezügen gemäß § 3 Abs. 5 VO zu § 5 SchFG aufgrund einer speziellen Korrekturbelastung durch Vollkorrekturfächer:
Dieser Antrag wurde durch die Lehrerkonferenz mit großer Mehrheit abgelehnt. - Erneute Antragstellung im obigen Sinne im Jahr 2004 mit Bezugnahme auf das OVG-Urteil vom 16.03.2004:
Es erfolgte eine erneute eindeutige Ablehnung durch das Lehrerkollegium. - Widerspruch gegen die Ablehnung des Antrages durch Lehrerkollegium und Schulleitung wegen Verfahrensfehlern im selben Jahr;
- Rückweisung des „Widerspruches“ als „Einspruch“ durch Schulleitung und Bezirksregierung;
- Im Jahr 2005 Klageerhebung gegen das Land NRW, vertreten durch die Bezirksregierung Düsseldorf, mit dem Begehren, über den unter Punkt 2 genannten Antrag neu und fehlerfrei zu entscheiden, - mit der Hoffnung meinerseits und von Seiten unserer Vereinigung auf ein Grundsatzurteil im Hinblick auf eine generelle Arbeitszeitgerechtigkeit statt einer Einzelfallentscheidung;
- Der Klage wurde von Verwaltungsgericht Düsseldorf mit dem Urteil vom 07.03.2006-2K 1526/05 stattgegeben. Insofern war der Prozess – so schien es – erfolgreich.
Für Recht wurde erkannt:
„…über den Antrag der Klägerin vom 31.05.2004 auf Reduzierung ihrer wöchentlichen Pflichtstunden nach den Bestimmungen über die Pflichtstunden-Bandbreite unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden."
Die Rechtsauffassung des Gerichtes ist in der Urteilsbegründung darlegt.
In dem Prozess – der mir von meiner damaligen Schulleitung nachhaltig persönlich übel genommen wurde – wurde ich neben unserem Anwalt von unserem Mitglied Maria Sangmeister durch ihre Teilnahme an der Gerichtsverhandlung in hohem Maße moralisch unterstützt. Die Verhandlung an sich habe ich als sachlich erlebt.
Zur weiteren Entwicklung nach obigem Urteilsspruch: - Einberufung einer Lehrerkonferenz im Jahr 2006 aufgrund des Urteils mit dem einzigen Tagesordnungspunkt „Umsetzung des Bandbreitenmodelles an unserer Schule“.
Während dieser Konferenz wurde das Kollegium über das oben genannte Urteil informiert. Es wurden verschiedene „best practice“-Modelle bzgl. der Umsetzung des BBM vorgestellt, und es wurde die Einrichtung einer Arbeitsgruppe zwecks Entwicklung eines Modelles im Hinblick auf die Umsetzung des BBM beschlossen. Dieser Gruppe wurden von Seiten des Kollegiums Kriterien für die Erarbeitung eines solchen Modelles vorgegeben.
Die Kommission berichtete im Verlauf im Verlauf des Jahres auf einer Lehrerkonferenz mit diesem einzigen TOP über ihre Arbeit und bat um Verbesserungsvorschläge. Auf einer Zusatzkonferenz zu zwei alternativen Terminen als Pflichtveranstaltung für alle Kollegen gegen Ende des Jahres 2006 wurden zwei erarbeitete Modelle zur Vorbereitung der schließlich auf Ende des Jahres festgelegten Abstimmungskonferenz vorgestellt und diskutiert.
Ergebnis der Abstimmungskonferenz:
Ablehnung beider Modelle durch die Mehrheit des Kollegiums in geheimer Abstimmung.
Der Antrag, eine Arbeitsgruppe möge eines der Modelle modifizieren, wurde ebenfalls abgelehnt.
Damit war dem Urteil Genüge getan, das formvollendete, fehlerfreie „Schaulaufen“ beendet und aus Sicht der Klägerin nichts Konstruktives, persönlich einiges Destruktives erreicht worden.
Denn: Dass die zusätzlichen Konferenzen und deren Vorbereitung mich bei meinem damaligen Kollegium und der damaligen Schulleitung nicht beliebt(er) gemacht haben, versteht sich von selbst. - Als Nachspiel sollte „die Klägerin“ – zur eigenen Entlastung – an eine Schule versetzt werden, in welcher das BBM eingeführt worden war, allerdings ohne vorherige Konsultation, als „Hilfsangebot“. Ich erhielt die Versetzungsverfügung zu Beginn der Sommerferien des Jahres 2007 und legte umgehend (aus der Ferne über unseren Anwalt) Widerspruch dagegen ein. Es ging mir und unserem Verband bei dem gesamten Verfahren (s.o.) nicht um eine Einzelfallentscheidung, sondern um ein alle Vielkorrigierer betreffendes Grundsatzurteil im Hinblick auf Arbeitszeitgerechtigkeit und damit eine diesbezügliche Fürsorgepflicht des Landes NRW für betroffene Kolleginnen und Kollegen. Mit einer Versetzung hätte man mich „ruhiggestellt“.
Unser eigentliches Ziel wurde somit nicht erreicht. Zu einem Grundsatzurteil fehlte offensichtlich der Mut.
Es dürfte deutlich geworden sein, dass der Weg, Kollegien über ihre eigene Arbeitszeit entscheiden zu lassen, nicht zielführend (jedenfalls nicht für Minderheiten), sondern viel böses Blut erzeugen kann.
Die Versetzungsverfügung wurde – immerhin! – vom Gericht für unwirksam erklärt. Wieder lag ein Erfolg vor, diesmal ein echter.
Ob sich die Mühe gelohnt hat? Im Nachhinein sehe ich großen persönlichen Gewinn darin, gekämpft und unsere gemeinsame Problematik öffentlich gemacht zu haben, denn uns bleibt – realistisch gesehen – nur der juristische Weg. Diesen müssen wir immer wieder beschreiten, denn: Steter Tropfen höhlt den Stein.
Karin de Wit-Yokoi
Lesen Sie den vollen Wortlaut des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 16.01.2009!