Unser juristischer Ansatz
Über eine renommierte, auf das Schulrecht spezialisierte Kanzlei hat unser Verband 2016 einen Schriftsatz an das MSW gerichtet mit dem Tenor, dass die übermäßige Belastung von Vielkorrigierenden gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoße und diese Belastung bei der Bemessung der Pflichtstundenzahl in Zukunft berücksichtigt werden müsse.
Zur Unterstützung der von der Kanzlei gestellten Forderungen hat unser Verband Datenmaterial beigesteuert. Beispielsweise haben wir statistische Erhebungen durchgeführt und diese Ergebnisse dem anwaltlichen Schreiben beigefügt - auch viele unserer Mitglieder haben sich dankenswerterweise an unserer Umfrage beteiligt. Diese Daten zeigen auf, dass z. B. die durchschnittliche Korrekturzeit pro GK-Klausurexemplar Englisch Q1 circa 50 Minuten beträgt; dazu kommen ca. 4 Stunden für die Konzeption etc.
Diese Zahlen sprechen für sich und belegen, dass das, was das MSW nicht aufhört zu behaupten, realitätsfern und zynisch ist.
In dem Antwortschreiben an unseren Verband vom August 2016, übrigens nicht persönlich von der Schulministerin unterzeichnet, sondern von einem Ministerialrat, heißt es, es sei „letztlich Sache der einzelnen Lehrkraft, ob und wie sie die ihr übertragenen Aufgaben in der für alle geltenden Arbeitszeit erledig[e].“ - ein Zitat aus einem einschlägigen Gerichtsurteil.
Die Verantwortung dafür, für Entlastung zu sorgen, wird also den einzelnen Lehrkräften bzw. Schulen auferlegt – natürlich ohne für entsprechende Ressourcen zu sorgen.
Auch die folgende Aussage kann in den Ohren der korrigierenden Kolleginnen und Kollegen nur wie Hohn klingen: „Gerade die Nähe der jeweiligen Schulleitung und der Lehrerkonferenz stellen sicher, dass über die Frage, ob und in welchem Umfang außerunterrichtliche Belastungen von Lehrkräften im Einzelnen zeitlich ausgeglichen werden, verantwortlich und sachangemessen entschieden wird.“
Dass diese Aussage in keiner Weise auf die Diskrepanz eingeht, dass jede Schule in Eigenregie entscheiden soll, wer wie viele Ermäßigungsstunden erhält, aber die grundsätzlichen Rahmenbedingungen nicht selber setzen kann, überrascht schon nicht mehr.
Auf die in unserem Schreiben angesprochene Kernproblematik, nämlich auf die sehr anfechtbare Behauptung, dass die Arbeitszeit lediglich hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden exakt messbar sei, während die Arbeitszeit für alle anderen Aufgaben nur ‚grob pauschalierend‘ geschätzt werden könne, geht das Antwortschreiben überhaupt nicht ein.
Die Arroganz der Macht spürt man auch in dieser Missachtung.
Nicht einmal die ‚grob pauschalierende‘ Schätzung, die unser Verband auch immer wieder gefordert hat, hat übrigens bis jetzt stattgefunden.
Auch da kann es sich der Dienstherr sehr leicht machen – er entscheidet, ob Untersuchungen zur Arbeitszeit durchgeführt werden oder eben einfach nicht und ob Untersuchungsergebnisse, die von ihm selbst oder von anderen Institutionen vorliegen, Beachtung finden oder eben nicht.
Das Antwortschreiben des MSW ist also insgesamt als sehr ernüchternd zu bezeichnen.
Der juristische Hebel des Gleichbehandlungsgrundsatzes taugt nach Auskunft unseres Rechtsbeistandes nicht mehr – allerdings wies die Kanzlei auf einen anderen möglichen Ansatz hin, zu dem Sie an dieser Stelle mehr lesen werden, sobald wir Konkreteres wissen.
Erneute Klage mit Bezug auf den Gleichheitsgrundsatz zu führen, ist also nicht der zielführende Weg, denn leider wäre von einem weiteren Gerichtsverfahren unter diesem Aspekt nur zu erwarten, dass bereits bekannte Urteile quasi übernommen würden.
Solange die gesetzlichen Rahmenbedingungen sich nicht ändern, werden die Richter hier genau so entscheiden, wie sie in anderen Verfahren bereits entschieden haben. Leider hat das mit Gerechtigkeit nichts zu tun, entspricht aber dem derzeit geltenden Recht.
Wir nutzen weiterhin auch unsere Möglichkeiten, auf die politischen Entscheidungsträger Einfluss zu nehmen und sie für Arbeitszeitgerechtigkeit zu sensibilisieren.