Musterprozess 1

Unser Mitglied Artur Weinhold hat bereits 1999 eine Kürzung seines Unterrichtsdeputats beantragt und versucht, diese Kürzung gerichtlich durchzusetzen.

Nach einer für die Korrekturfachlehrer ungünstigen Entscheidung beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat ihm auch das Oberverwaltungsgericht Münster 2005 bescheinigt, dass eine "Einholung eines Sachverständigengutachtens [...], ob die zu erbringende wöchentliche Arbeitszeit [...] die generelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit und die Arbeitszeiten sonstiger Lehrkräfte, die keine Korrekturfächer unterrichten, gravierend [überschreitet]", nicht möglich ist.

Das Bundesverwaltungsgericht Leipzig hat 2005 die Berufung und somit eine obergerichtliche Entscheidung versagt, da die Frage, ob die außerunterrichtliche Tätigkeit der Lehrer nur grob pauschalierend eingeschätzt werden kann, nur in sehr engen Grenzen gerichtlich nachprüfbar sei.