Datenschutzerklärung gemäß der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)
Die nachfolgende Information gibt Ihnen einen Überblick über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch unseren Verein sowie Ihre sich aus der DSGVO ergebenden Rechte.
1. Verantwortliche Stelle der Datenverarbeitung und Datenschutzbeauftragter
Der Verantwortliche („wir“) im Sinne der DSGVO und anderer nationaler Datenschutzgesetze der Mitgliedsstaaten sowie sonstiger datenschutzrechtlicher Bestimmungen ist der:
Vereinigung der KorrekturfachlehrerInnen e.V.
Gertrudenstraße 19
48149 Münster
Telefon: 0251/31017
E-Mail:
Der betriebliche Datenschutzbeauftragte ist unter der o.g. Anschrift, zu Hd. des Datenschutzbeauftragten, beziehungsweise unter
2. Erhebung von personenbezogenen Daten
a) Aufgrund des Beitritts als Mitglied
Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein Daten zum Mitglied auf. Dabei handelt es sich unter anderem um folgende Angaben:
Anrede, Vorname, Nachname, Adresse, Telefonnummer (Festnetz- und/oder Mobilfunknummer), Bankverbindung und weitere dem Vereinszweck dienende Daten (z. B. E-Mail-Adresse).
Sonstige Informationen zu den Mitgliedern werden von dem Verein grundsätzlich nur verar-beitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
b) Aufgrund unserer satzungsmäßigen Vereinstätigkeit
Wir verarbeiten personenbezogene Daten, die wir im Rahmen unserer Vereinstätigkeit von Ihnen in Ihrer Funktion als Vertragspartner bzw. als Vertreter/ Bevollmächtigter/ Ansprechpartner des Unternehmens erhalten, das unser Vertragspartner ist. Vor und während der Vereinstätigkeit werden durch uns und Sie personenbezogene Daten erzeugt. Bei Unternehmen betreffen diese Daten im Wesentlichen den bei Ihnen zuständigen Ansprechpartner sowie ggf. die Unternehmensleitung (Geschäftsführer, Vorstand).
Die in der Regel erzeugten personenbezogenen Daten sind:
Anrede, Vorname, Nachname, Titel, Adresse, Telefonnummer (Festnetz- und/oder Mobilfunknummer), eine gültige E-Mail-Adresse, Kontodate.
c) Aufgrund Ihres Besuchs unserer Website
Bei der bloß informatorischen Nutzung der Website, also wenn Sie sich nicht registrieren oder uns anderweitig Informationen übermitteln, erheben wir nur die personenbezogenen Daten, die Ihr Browser an unseren Server übermittelt. Wenn Sie unsere Website betrachten möchten, erheben wir die folgenden Daten, die für uns technisch erforderlich sind, um Ihnen unsere Website anzuzeigen und die Stabilität und Sicherheit zu gewährleisten (Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DS-GVO):
- Informationen über den Browsertyp und die verwendete Version
- Das Betriebssystem des Nutzers und dessen Oberfläche
- Den Internet-Service-Provider des Nutzers
- Die IP-Adresse des Nutzers
- Datum und Uhrzeit des Zugriffs
- Websites, von denen das System des Nutzers auf unsere Website gelangt
- Websites, die vom System des Nutzers über unsere Website aufgerufen werden
- übertragene Datenmenge
- Zugriffsstatus/HTTP-Statuscode
aa) Cookies
Wir setzen auf unserer Seite Cookies ein. Hierbei handelt es sich um kleine Dateien, die Ihr Browser automatisch erstellt und die auf Ihrem Endgerät (Laptop, Tablet, Smartphone o.ä.) gespeichert werden, wenn Sie unsere Seite besuchen. Cookies richten auf Ihrem Endgerät keinen Schaden an, enthalten keine Viren, Trojaner oder sonstige Schadsoftware.
In dem Cookie werden Informationen abgelegt, die sich jeweils im Zusammenhang mit dem spezifisch eingesetzten Endgerät ergeben. Dies bedeutet jedoch nicht, dass wir dadurch unmittelbar Kenntnis von Ihrer Identität erhalten.
Der Einsatz von Cookies dient einerseits dazu, die Nutzung unseres Angebots für Sie angenehmer zu gestalten. So setzen wir sogenannte Session-Cookies ein, um zu erkennen, dass Sie einzelne Seiten unserer Website bereits besucht haben. Diese werden nach Verlassen unserer Seite automatisch gelöscht.
Darüber hinaus setzen wir ebenfalls zur Optimierung der Benutzerfreundlichkeit temporäre Cookies ein, die für einen bestimmten festgelegten Zeitraum auf Ihrem Endgerät gespeichert werden. Besuchen Sie unsere Seite erneut, um unsere Dienste in Anspruch zu nehmen, wird automatisch erkannt, dass Sie bereits bei uns waren und welche Eingaben und Einstellungen Sie getätigt haben, um diese nicht noch einmal eingeben zu müssen.
Zum anderen setzen wir Cookies ein, um die Nutzung unserer Website statistisch zu erfassen und zum Zwecke der Optimierung unseres Angebotes für Sie (siehe “Aufgrund Ihres Besuchs unserer Website“ und "Web-Analyse-Software"). Diese Cookies ermöglichen es uns, bei einem erneuten Besuch unserer Seite automatisch zu erkennen, dass Sie bereits bei uns waren. Diese Cookies werden nach einer jeweils definierten Zeit automatisch gelöscht.
Die durch Cookies verarbeiteten Daten sind für die genannten Zwecke zur Wahrung unserer berechtigten Interessen sowie der Dritter nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO erforderlich.
Die meisten Browser akzeptieren Cookies automatisch. Sie können Ihren Browser jedoch so konfigurieren, dass keine Cookies auf Ihrem Computer gespeichert werden oder stets ein Hinweis erscheint, bevor ein neuer Cookie angelegt wird. Die vollständige Deaktivierung von Cookies kann jedoch dazu führen, dass Sie nicht alle Funktionen unserer Website nutzen können.
3. Zweck und Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung
Ihre personenbezogenen Daten werden gemäß den anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der DSGVO und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), verarbeitet. Im Einzelnen erfolgt dies zu folgenden Zwecken und aufgrund folgender Rechtsgrundlagen:
a) Aufgrund Ihrer Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. a DSGVO
Haben Sie uns eine Einwilligung zu der Verarbeitung für bestimmte Zwecke erteilt, so verarbeiten wir Ihre Daten auf Rechtsgrundlage der Einwilligung. Umfang und Zweck der Datenverarbeitung sind in der entsprechenden, Ihnen gesondert mitgeteilten Einwilligungserklärung beschrieben.
b) Zur Erfüllung von vertraglichen Pflichten gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. b DSGVO
Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten erfolgt aus Gründen der Abwicklung von Verträgen, namentlich zur Durchführung Ihres Vertrages.
Weitere Informationen zu den Zwecken und dem Umfang der vertraglichen Leistungen, für die die Daten verarbeitet werden, können Sie dem jeweiligen mit Ihnen geschlossenen Vertrag und den darin einbezogenen AGB entnehmen.
Die im Rahmen der Mitgliedschaft überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden. Hierzu zählt insbesondere die Mitgliederverwaltung.
c) Im Rahmen der Interessenabwägung gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DSGVO
Wir verarbeiten Ihre Daten, die wir im Rahmen unserer Vereinstätigkeit erhalten, über die eigentliche Erfüllung des Vertrages hinaus zur Wahrung berechtigter Interessen von uns oder Dritten:
Um Sie auf unsere aktuellen Angebote hinweisen zu können (unser berechtigtes Interesse), senden wir Ihnen Werbung per E-Mail oder Post zu ähnlichen Produkten, sofern Sie dem nicht widersprochen haben.
4. Wer erhält meine Daten?
Auf Ihre personenbezogenen Daten, die wir im Rahmen unserer Vereinstätigkeit erhalten, haben ausschließlich die Stellen Zugriff, die sie zur Erfüllung der vertraglichen und gesetzlichen Pflichten benötigen. Hierzu gehören Transport- und Logistikunternehmen, soweit dies zur Durchführung der Vereinstätigkeit geboten ist. Zu Abrechnungszwecken geben wir die erforderlichen Zahlungsdaten an unsere Hausbank weiter. Sofern in den Datenverarbeitungsprozess auch Dienstleister und Erfüllungsgehilfen eingebunden sind, ist eine Datenübermittlung nur möglich, wenn die dafür in der DSGVO vorgeschriebenen rechtlichen Verpflichtungen, sowie unsere eigenen Vorgaben zum Umgang mit personenbezogenen Daten, eingehalten werden.
5. Findet eine Übermittlung meiner personenbezogenen Daten in ein „Drittland“ statt?
Eine Übermittlung Ihrer personenbezogenen Daten, die wir im Rahmen unserer Vereinstätigkeit erhalten haben, in Länder außerhalb der EU bzw. des EWR findet grundsätzlich nur statt, wenn Sie uns hierfür eine Einwilligung erteilt haben oder dies für die Durchführung eines Vertrages notwendige Bedingung ist.
6. Wie lange werden meine Daten gespeichert?
Ihre personenbezogenen Daten, die wir im Rahmen unserer Vereinstätigkeit erhalten, werden solange verarbeitet und gespeichert, wie es zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen notwendig ist. Nach Erfüllung der vertraglichen und gesetzlichen Pflichten werden die personenbezogenen Daten gelöscht. Spezielle Aufbewahrungsfristen gelten insbesondere für:
- die Erfüllung handels- und steuerrechtlicher Vorgaben. Die Fristen hierfür betragen zwei bis zehn Jahre.
- die Erhaltung von Beweismitteln. Gemäß den §§ 195 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches können diese Verjährungsfristen bei bis zu dreißig Jahren liegen. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt hier drei Jahre bis zum Jahresende.
7. Welche Datenschutzrechte kann ich wahrnehmen?
Sie haben als „betroffene Person“ gegenüber uns folgende Rechte hinsichtlich der Sie betreffenden personenbezogenen Daten:
Sie haben das Recht gemäß Art. 7 Abs. 3 DSGVO Ihre einmal erteilte Einwilligung jederzeit uns gegenüber zu widerrufen. Dies hat zur Folge, dass wir die Datenverarbeitung, die auf dieser Einwilligung beruhte, für die Zukunft nicht mehr fortführen dürfen.
Sie haben das Recht, von uns eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob Sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so haben Sie ein Recht auf Auskunft über die Verarbeitungszwecke, die Kategorie der personenbezogenen Daten, die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen Ihre Daten offengelegt wurden oder werden, die geplante Speicherdauer, das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung oder Widerspruch, das Bestehen eines Beschwerderechts, die Herkunft ihrer Daten, sofern diese nicht bei uns erhoben wurden, sowie über das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling und ggf. aussagekräftigen Informationen zu deren Einzelheiten.
Sie haben das Recht, von uns unverzüglich die Berichtigung Sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten und ggf. die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten zu verlangen (Art. 16 DSGVO).
Sie haben das Recht, von uns zu verlangen, dass Sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, soweit nicht die Verarbeitung zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information, zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist (Recht auf Löschung).
Sie haben das Recht, von uns die Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen, soweit die Richtigkeit der Daten von Ihnen bestritten wird, die Verarbeitung unrechtmäßig ist, Sie aber deren Löschung ablehnen und wir die Daten nicht mehr benötigen, Sie jedoch diese zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigen oder Sie gemäß Art. 21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung eingelegt haben.
Sie haben das Recht gemäß Art. 20 DSGVO Ihre personenbezogenen Daten, die Sie uns bereitgestellt haben, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesebaren Format zu erhalten oder die Übermittlung an einen anderen Verantwortlichen zu verlangen.
Zudem haben Sie als betroffene Person das Recht, aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung Sie betreffende personenbezogene Daten Widerspruch einzulegen. Wir verarbeiten die personenbezogenen Daten dann nicht mehr, es sei denn, wir können zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die Ihre Interessen, Rechte und Freiheiten überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen (Art. 21 DSGVO). Der Widerruf entfaltet Wirkung für die Zukunft. Verarbeitungen von personenbezogenen Daten vor Ausspruch des Widerrufs sind hiervon nicht betroffen.
Möchten Sie von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen, genügt eine E-Mail an
Sie haben unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO verstößt (Art. 77 DSGVO). Es steht Ihnen zu, dieses Recht bei einer Aufsichtsbehörde in dem Mitgliedstaat Ihres Aufenthaltsorts, Ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes geltend zu machen.
Die für uns zuständige Aufsichtsbehörde ist die:
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Kavalleriestr. 2-4
40213 Düsseldorf
Telefon: 0211 38424-0
Fax: 0211 38424-10
E-Mail:
Eine von Ihnen erteilte Einwilligung zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten kann jederzeit gegenüber uns widerrufen werden. Dies gilt auch für Einwilligungen, die vor dem 25. Mai 2018 (Geltung der DSGVO) erteilt worden sind. Der Widerruf wirkt erst für die Zukunft. Verarbeitungen von personenbezogenen Daten vor Ausspruch des Widerrufs sind hiervon nicht betroffen.
8. Pflicht zur Bereitstellung von Daten
Im Rahmen unserer Vereinstätigkeit müssen Sie nur diejenigen personenbezogenen Daten bereitstellen, die für die Begründung, Durchführung und Beendigung der Vereinstätigkeit erforderlich sind oder zu deren Erhebung wir gesetzlich verpflichtet sind. Ohne diese Daten werden wir in der Regel keine Mitgliedschaft begründen eine bestehende Mitgliedschaft nicht mehr durchführen können und ggf. beenden müssen. Ohne Ihr Einverständnis der Erhebung und Verarbeitung Ihrer im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft in unserem Verein benötigten personenbezogenen Daten kann eine Mitgliedschaft nicht begründet werden.
Stand: 8. März 2019
Kleine Einübung in Empathie
Schließen Sie einmal die Augen und stellen Sie sich Folgendes vor:
Sie sind stolzer Inhaber – eher Inhaberin – einer anerkannt hochwertigen Hochschulausbildung, haben etliche Jahre Berufserfahrung, ein natürliches Talent für Ihre Tätigkeit, zeigen Engagement in Ihrem Wunschberuf, der für Sie Berufung ist (oder zumindest einmal war), und ein hohes Berufsethos.
Sie erkennen aber mit der Zeit immer deutlicher, dass Sie rechtlich dazu verpflichtet sind und sich nicht dagegen wehren können, einen viel zu großen Teil Ihrer Arbeitszeit mit einer „Neben“tätigkeit zu verbringen, die viel Konzentration sowie Wissen und Können aus unterschiedlichen Bereichen erfordert, fast immer unter Zeitdruck erledigt wird, anstrengend ist, langwierig, nicht selten entmutigend, psychisch belastend, oft das eigene ästhetische Empfinden verletzt, wenig Erfolgserlebnisse bietet, ungesund ist, eine normale Partnerschaft oder ein normales Familienleben fast unmöglich macht, da sie auch abends und nachts, am Wochenende und in den Ferien getan werden muss.
Diese Tätigkeit hindert Sie daran, Ihre eigentliche Arbeit gut zu machen, die Sie ansonsten als meist sinnvoll und manchmal erfüllend erleben. Die „Neben“tätigkeit aber empfinden Sie oft als vollkommen sinnlos und Sie bekommen nicht selten die Rückmeldung, dass andere das auch so sehen. Sie wird von kaum jemandem wahrgenommen oder gar wertgeschätzt. Sie müssen sich im Gegenteil manchmal dafür rechtfertigen, dass Sie andere mit dieser Tätigkeit demotivieren – und zwar, je genauer und pflichtbewusster Sie arbeiten. Sie ist zudem bis ins Detail vorgeschrieben, justiziabel und mit teilweise genauen Zeitvorgaben versehen. Das Beste, was Sie erreichen können, ist, dass niemand meckert oder gar Rechtsmittel gegen Sie einlegt. Ein Lob für diese Arbeit hören Sie fast nie, höchstens mal von Leidensgenossen, die Ihre Situation kennen.
Sprechen Sie das Problem auch nur an oder denken gar laut über Lösungen nach, bekommen Sie von vielen, oft gesünderen, zufriedeneren Berufskollegen mit einem viel geringeren oder gar keinem Anteil dieser Tätigkeit, oft weiter oben auf der Karriereleiter, sofort zu hören, man sei ja nur neidisch, solle sich nicht so anstellen, unterstelle ihnen zu Unrecht pauschal Faulheit, mache irgend etwas falsch, habe ein Problem mit dem Zeitmanagement und solle halt nicht immer so gründlich bei dieser Tätigkeit sein (was dann allerdings dazu führt, dass man bewusst gegen sein Berufsethos verstößt und sich rechtlich angreifbar macht). Man habe eben damals nicht aufgepasst bei der Wahl seiner Tätigkeit – selber schuld.
Der Arbeitgeber teilt Ihnen auf Ihre Bitten um Entlastung und Gleichbehandlung hin wiederholt mit, man habe Wichtigeres zu tun, als sich um die Privilegien Ihrer ewig unzufriedenen Gruppe zu kümmern. Die anderen müssten auch arbeiten, man solle keinen Unfrieden zwischen gleichwertigen Gruppen säen, das sei schon alles rechtens. In umfangreichen Schriftsätzen haben findige Juristen dies wiederholt nachgewiesen – wahre Zauberkünstler, die fast beliebig viele Wochenstunden dieser Tätigkeit in den 41 Pflichtwochenstunden unterbringen können. Obwohl empirische Studien gezeigt haben, dass Sie durch diese „Neben“tätigkeit mitunter auf die mehr als dreifache Arbeitszeit kommen als Ihre weniger belasteten Kollegen. Bei gleicher Qualifikation und auf dem Papier gleicher Wochenarbeitszeit. Und bei gleicher Bezahlung.
A propos Bezahlung: Extra vergütet wird diese anspruchsvolle, anstrengende, langwierige, entmutigende, psychisch belastende, undankbare, ungesunde, in doppelter Hinsicht demotivierende Tätigkeit nicht. Das Gehalt bleibt immer das gleiche – egal, ob Sie mit einer vollen Stelle nun 0 oder 30 oder 300 Stunden pro Jahr zusätzlich in diese „Neben“tätigkeit zu investieren gezwungen sind. Sie existiert ja auch gar nicht – es sei denn, sie verweigern sie, weil sie krank oder in Elternzeit oder in Mutterschutz sind und Ihre Kollegen das durch Mehrarbeit auffangen müssen. Dann nämlich werden Sie feststellen, wie schnell Sie bei manchen Kollegen durch ihre Weigerung als unkollegial und ehrvergessen gelten, als Problembär, als Paragrafenreiter, nicht teamfähig und nicht belastbar – obwohl Sie vielleicht nur Ihre Gesundheit und Ihre Familie schützen wollen.
Verstehen Sie jetzt, warum Lehrkräfte mit hoher Korrekturbelastung manchmal nicht ganz so entspannt sind?
»Warum hast du denn nicht auch Sport und Erdkunde studiert?«
Haben Sie sich als Vielkorrigierer dieses »Argument« nicht auch schon anhören müssen?
In unserer Abteilung »Bitterböse Polemik« lassen wir die sechs schlausten und blödesten Argumente Revue passieren, die die Wenigkorrigierer gegen unsere Forderung nach einer gerechten Berücksichtigung von Korrekturarbeit in der Schule immer wieder vortragen.
Und wir sagen hier endlich auch, wie Sie sich beim nächsten Mal dagegen wehren können!
- »Warum hast du denn nicht solche Unterrichtsfächer studiert, in denen wenig oder keine Korrekturen anfallen?«
- »Sei doch mal tolerant gegenüber denjenigen, die nicht soviel wie du oder gar nichts korrigieren müssen!«
- »Die Lehrer müssen solidarisch miteinander sein und dürfen sich nicht wegen der Korrekturen auseinanderdividieren lassen.«
- »Du bist doch bloß neidisch auf die Kollegen, die weniger arbeiten müssen als du!«
- »Die Lehrer von Nicht-Korrekturfächern haben’s viel schwerer!«
- »Arbeiten müssen wir schließlich alle!«
Argument Nummer 1
»Warum hast du denn nicht solche Unterrichtsfächer studiert, in denen wenig oder keine Korrekturen anfallen?«
Das haben Sie sich als Vielkorrigiererin oder Vielkorrigierer schon oft anhören müssen: das Argument, Sie hätten sich das Elend mit dem Korrigieren durch die wenig clevere Fächerwahl selbst eingebrockt und stattdessen ja von vornherein eine »leichtere« Fächerwahl treffen können. So nichtswürdig, verächtlich und zynisch das »Argument« ist – sprachlos sollten Sie es nicht hinnehmen. Wehren Sie sich, indem Sie auf das Lehrerbild in der Öffentlichkeit und auf den Wert der Korrekturarbeit hinweisen:
- Die Fächerwahl der Lehrer spiegelt wie in allen anderen Berufen die Begabungen und Neigungen der Berufstätigen wider und orientiert sich – allen Behauptungen von der angeblich berufstypischen »Faulheit« der Lehrer zum Trotz – nicht am Prinzip der Arbeitsvermeidung.
- Das gilt auch hinsichtlich solcher Fächer, in denen regelmäßig und obligatorisch schriftliche Leistungsüberprüfungen stattfinden, die als Klassen- oder Kursarbeiten bekannt sind. Die „Hauptfächer“ entwickeln zentrale Kategorien des Wahrnehmens und Handelns in der Welt und stellen sie dabei den anderen Fächern, den „Nebenfächern“ eben, zur Verfügung. Dass sie dabei auf Schriftlichkeit setzen und diese durch immer komplexere Lese- und Schreibaufgaben stärker und systematischer als andere Fächer trainieren, ist kein Konstruktionsfehler dieser Fächer, der den Lehrern angelastet werden kann, die ein solches Fach vertreten.
- In der nicht-schulischen Öffentlichkeit wird man für das Argument, man hätte doch besser Unterrichtsfächer mit wenig oder ohne Korrekturen wählen sollen, keinerlei Verständnis ernten. Die Logik, mit der dieses Argument den Anspruch der Korrekturfachlehrer auf angemessene Entlastung ihrer Korrekturarbeit widerlegen soll, ist für einen Beobachter von außerhalb besonders verbogen und abseitig. Sie nötigt ihm den Schluss auf, dass die diffamierenden Behauptungen vom arbeitsscheuen Lehrer nicht ganz ohne Berechtigung sind: Wie anders soll er es sich erklären, dass die Korrekturarbeit, die objektiv und quantifizierbar existiert und geleistet wird, gerade von solchen Lehrern als Quantité négligeable dargestellt wird, die durch ihre Fächerwahl ohnehin wenig oder nichts zu korrigieren haben?
- Das Argument, man hätte sich bei der Fächerwahl doch auch ein bisschen schlauer anstellen und weniger arbeitsintensive Fächer studieren können, unterschlägt den entscheidenden Sachverhalt: Auch im öffentlichen Dienst, auch bei den Lehrern wird das Gehalt nicht für die Gerissenheit gezahlt, mit der der Beschäftigte durch geschickte langfristige Lebensplanung die Arbeit meidet, sondern es wird gezahlt für Arbeit, die tatsächlich geleistet wird. Objektiv, unbestreitbar und quantitativ messbar leistet ein Korrekturfachlehrer eine Arbeit, der auf seiten des Nicht-Korrekturfachlehrers nichts gegenübersteht. Geleistete Arbeit aber muss vergütet werden – der älteste Grundsatz der Arbeiterbewegung.
Argument Nummer 2
»Sei doch mal tolerant gegenüber denjenigen, die nicht soviel wie du oder gar nichts korrigieren müssen!«
Kürzlich schrieb mir ein Kollege mit den Fächern Sport und Englisch, der meinen Protest gegen die Korrekturlast bisher mit kritischer Distanz verfolgte:
Sehr viele Lehrer leben fast ausschließlich in einer virtuellen Welt, in einer Art ganz persönlichem Cyberspace. Das bringt sicher letztendlich mehr Frust als Lust. Wenn du den unproduktiven Ärger über deine Korrekturbelastung unterlassen könntest, könntest du über manches lächeln und den anderen gegenüber toleranter sein.
Was ist von dieser Verwendung des Begriffs der Toleranz zu halten? Toleranz ist die Fähigkeit, fremdartiges Sein oder Denken zu respektieren, auch wenn es mit dem gleichen Anspruch auf Gültigkeit in Erscheinung tritt wie das eigene Sein oder Denken. Die Verwendung des Begriffs »Toleranz« gegenüber einem Zustand offensichtlicher Ungerechtigkeit aber entwertet diese hohe moralische Tugend. Benutzte man dennoch den Begriff »Toleranz« gegenüber offensichtlicher Ungerechtigkeit, so wäre dies ein Anzeichen von Sklavenmoral oder von bewusster Irreführung: Sklavenmoral auf seiten desjenigen, der die Ungerechtigkeit widerstandslos erduldet, bewusster Irreführung auf seiten desjenigen, der vom Status Quo zum Schaden anderer profitiert und den Status Quo mit der Forderung nach Toleranz zu schützen trachtet.
Zugespitzt formuliert: Gegenüber der Forderung eines Sport- und Musiklehrers, seine Standard-Fünfunddreißig-Stunden-Arbeitswoche als quasi naturgegebenes Faktum hinzunehmen, ist Toleranz weder moralisch noch lebenspraktisch eine akzeptable Haltung. Diese Form der »Toleranz« wird üblicherweise »Akquieszenz« oder »Appeasement« genannt. Die Folgen solchen Verhaltens sind dem historisch denkenden Menschen durchaus bewusst.
Argument Nummer 3
-
»Die Lehrer müssen solidarisch miteinander sein und dürfen sich nicht wegen der Korrekturen auseinanderdividieren lassen.«
In einem gymnasialen Lehrerkollegium des Ruhrgebiets wurde vor gut zwei Jahren eine neue Entlastungsregelung diskutiert, die die Spitzen-Korrekturbelastungen der Lehrer mit regelmäßig sechs oder sieben Voll-Korrekturen brechen und auf maximal fünf begrenzen sollte. Die neue Regelung wurde letztlich verhindert mit dem ultimativen Argument eines Sport- und Erdkundelehrers: »Ich lasse mir von denen doch nicht meinen Lebensstil kaputt machen!«
Das sollte eigentlich reichen, nicht länger über das Thema »Solidarität unter Lehrern« nachzudenken. Aber wir machen es uns hier nicht so einfach wie besagter »Kollege«. Wir wollen uns der Mühe einer Begriffs- und Sachklärung unterziehen.
Solidarität ist – laut Meyers Großem Taschenlexikon – das Zusammengehörigkeitsgefühl von Individuen oder Gruppen in einem sozialen Ganzen, ein Zusammengehörigkeitsgefühl, in dem sich die Bereitschaft zeigt, störende Eingriffe von außen in das Gruppengefüge abzuwehren. Man unterscheidet
- die »Solidarität der Gesinnung« (Einheitsbewusstsein),
- die »Solidarität des Handelns« (gegenseitige Hilfsbereitschaft) und
- die sachlich begrenzte »Interessen-Solidarität«, die nach Erreichen des gemeinsamen Ziels endet.
Zunächst einmal ist festzuhalten, dass es in den Lehrerkollegien in der zentralen Frage der beruflichen Inanspruchnahme des Einzelnen durch die Schule zwischen den Vielkorrigierern und den Wenig- oder Nichtkorrigierern schon längst kein »Einheitsbewusstsein« mehr gibt. Diese beiden Gruppen von Lehrern – auf der einen Seite die Lehrer mit konstanter Fünfunddreißigstundenwoche, auf der anderen Seite diejenigen mit ewiger Fünfzig- bis Sechzigstundenwoche – stellen also kein homogenes soziales Ganzes dar, das sich mit solidarischem Denken oder Handeln gegenüber »störenden Eingriffen von außen« geschlossen zur Wehr setzen müsste. Die Störung liegt vielmehr in der beruflichen Situation der Wenig- oder Nichtkorrigierer: Sie sind in den Besitz ungerechtfertigter Privilegien gelangt und wehren sich rabiat gegen deren Verlust. Erst wenn alle Lehrer der gleichen Schulstufe wieder eine vergleichbare Arbeitsleistung erbringen müssen, wird sich auch wieder ein berufliches Zusammengehörigkeitsgefühl einstellen.
Auch die »Solidarität des Handelns« (gegenseitige Hilfsbereitschaft) können wir als verbindliches Prinzip der Kollegialität unter Lehrern ausschließen, wenn es einer Gruppe von Lehrern vor allem darum geht, sich »den Lebensstil nicht kaputt machen« zu lassen.
Bleibt die sachlich begrenzte »Interessen-Solidarität«, die nach Erreichen des gemeinsamen Ziels endet. Sie ist die geringste unter den Erscheinungsformen der Solidarität, doch in den meisten Lehrerkollegien ist noch nicht einmal sie in Sicht: Wo eine Gruppe dann zu verlieren meint, wenn eine andere Gruppe gerecht entlastet wird, kann auch diese sachlich begrenzte »Interessen-Solidarität« nicht entstehen.
Fazit? Der moderne Solidaritätsbegriff hat sich in der Arbeiterbewegung des 19. Jahrhunderts entwickelt. Wenn Lehrer, die nichts oder nur wenig zu korrigieren haben, für sich von denjenigen, die jährlich Hunderte von Klassen- und Kursarbeiten, im schlimmsten Falle sogar über tausend solcher Arbeiten zu korrigieren haben, Solidarität fordern, dann liegt ein klassischer Fall von Begriffsverwirrung vor. Er ist offenbar bewusst darauf angelegt, einen klaren Sachverhalt durch Berufung auf hehre Traditionen der Arbeiterbewegung zu vernebeln: Wer im gleichen Beruf jahrzehntelang wesentlich weniger als andere arbeitet und doch das Gleiche verdient und gleiche Altersruhegeldansprüche erwirbt, ist Nutznießer eines unverdienten Privilegs.
Solidarität haben – umgekehrt – diejenigen Lehrer verdient, die jahrein, jahraus große Mengen an Korrekturfacharbeit zu erledigen haben, ohne dass diese Arbeit im gegenwärtigen System in nennenswerter Weise als wesentlicher Bestandteil ihrer Berufstätigkeit anerkannt und honoriert würde. Damit das – notfalls auch gegen den Widerstand der Privilegiumsgenießer – geschieht, bedarf es der Intervention des Gesetz- und Verordnungsgebers.
Argument Nummer 4
»Du bist doch bloß neidisch auf die Lehrerkollegen, die weniger arbeiten müssen als du!«
Wenn ein Wenig- oder Nichtkorrigierer unter den Lehrern sich in einer Diskussion um Arbeitszeitgerechtigkeit begrifflich-argumentatorisch in die Enge getrieben fühlt, fährt er gern das Geschütz mit dem Namen »Neid« auf, um sich einen Fluchtweg freizukartätschen: Die Vielkorrigierer sind eben einfach »neidisch« auf die geringere berufliche Belastung der Wenig- oder Nichtkorrigierer, und mit solch niedrigen Beweggründen braucht ein Lehrer ohne Korrekturen sich nicht abzugeben.
Nun ja – haben die Wenig- oder Nichtkorrigierer unter den Lehrern da nicht vielleicht doch einmal recht? Werden die Korrekturfachlehrer denn nicht tatsächlich vom Neid auf das geruhsamere Berufsleben zerfressen, das die Nichtkorrekturfachlehrer jahrzehntelang genießen können?
Neid ist – im Kern des Begriffs – die moralisch minderwertige Einstellung, mit der jemand einem anderen einen Vorteil missgönnt, den derjenige unter den Bedingungen freien und fairen Wettbewerbs hat erwerben können. In diesem Sinne kann ein Geschäftsmann einem Konkurrenten den Auftrag neiden, um den auch er sich, allerdings mit einem schlechteren Angebot und deshalb vergeblich, beworben hat. Neid liegt im schärfsten Sinne des Wortes also dann vor, wenn ein Mensch einem anderem ungerechtfertigterweise einen Vorteil missgönnt, in dessen Genuss er bei Anstrengung vergleichbarer eigener Kräfte auch selbst hätte gelangen können. Ein denkender und selbstständiger Mensch hingegen wird Neid dort nicht empfinden, wo die Natur oder höhere Mächte jemand anderem einen Vorteil zugeschanzt haben, dessen Erwerb also dem Glück zuzuschreiben ist, nicht eigener Anstrengung. In diesem Sinne kann ich nicht wirklich »neidisch« darauf sein, dass die Natur Catherine Deneuve mit langem, seidig schimmerndem Blondhaar ausgestattet hat, während auf meinem Kopf schon seit Mitte dreißig Geheimratsecken und graue Stellen um die Vorherrschaft streiten.
Dies gilt in übertragenem Sinne auch für die Auseinandersetzung mit den Wenig- und Nichtkorrigierern unter den Lehrerkollegen. Dass sie so wenig zu korrigieren haben, verdanken sie einer schulpolitischen Fehlentwicklung in NRW, die dringend der Korrektur bedarf, und keineswegs eigener beruflicher Anstrengung, im Gegenteil: Das Vermeiden übermäßiger beruflicher Anstrengung ist ja vielmehr das Wesensmerkmal solcher Lehrerkollegen, die dank geringer oder fehlender Korrekturtätigkeit für ihren Beruf nur dreißig oder fünfunddreißig Stunden pro Woche arbeiten müssen und eben deshalb ein sehr hohes Bewusstsein der schönen Seiten des Lehrerdaseins entwickelt haben.
Um die mindere moralische Kategorie »Neid« geht es also in der Auseinandersetzung mit solchen Kollegen gar nicht, sondern um die moralisch wesentlich höherwertige Kategorie der Gerechtigkeit: Wo – wie bei Lehrern der gleichen Schulform und -stufe – durch den Genuss gleicher Dienstbezüge die implizite Behauptung gleichwertiger Arbeit aufgestellt wird, da muss gleiche Arbeit auch tatsächlich geleistet werden. Exorbitante Arbeitszeitunterschiede wie zwischen einem Musik- und Religionsrealschullehrer auf der einen und einem Deutsch- und Englischrealschullehrer auf der anderen Seite sind durch kein Argument zu rechtfertigen. Dass sie aber existieren, ist eine eklatante Verletzung des Grundprinzips der Arbeitsplatzgerechtigkeit, das da lautet: »Gleiches Geld für gleiche Arbeit!«
Argument Nummer 5
»Die Lehrer von Nicht-Korrekturfächern haben’s viel schwerer!«
In der GEW-Zeitschrift neue deutsche schule vom Februar 1998 konnte man auf Seite 39 den Brief eines Lehrers aus Iserlohn lesen. Der vertrat darin die auch heute mitunter noch vernehmbare These von einer »höheren Arbeitsbelastung der sogenannten ›NebenfachlehrerInnen‹« gegenüber den Korrekturfachlehrern und versuchte sie so zu begründen:
»Nebenfächer« werden oft von SchülerInnen, Eltern und KollegInnen nicht ernst genommen, es entstehen sehr viel schneller stark stressbelastende Unterrichtssituationen [...]. Dabei wird niemand abstreiten, dass eine normale Mathematikstunde viel einfacher »durchzuziehen« ist, als z. B. eine Musikstunde, in der 30 SchülerInnen gleichzeitig versuchen, ihren Instrumenten Töne zu entlocken oder eine Chemiestunde, in der unter Beachtung vieler Sicherheitsbestimmungen aufwendige und manchmal auch gefährliche Schülerexperimente durchgeführt werden.
Ignorieren wir für einen Moment die verräterische Diktion vom »Durchziehen« einer Mathematikstunde und wenden uns ausschließlich den Inhalten zu.
Die Belastung des Nicht-Korrekturfachlehrers liegt, so entnehmen wir dem Leserbrief, in dem schweren Stress, der in einem Nebenfach – ja nun, warum eigentlich auftritt?
Richtig – der Stress des Nicht-Korrekturfachlehrers tritt deshalb so vehement auf, weil Eltern, Schüler und Kollegen dessen Fach nicht ernst nehmen.
Das Argument trifft uns Korrekturfachlehrer natürlich ins Mark: Physik, Chemie, Erdkunde, Biologie oder Geschichte – das sind curriculare und pädagogische Lachnummern. Hingegen Deutsch, Mathematik, Latein, Französisch oder Englisch – da schwebt der heilige Ernst des wahren intellektuellen Seins über jeder Stunde.
Wenn die Argumentation von der Stressbelastung durch geringe Fach-Relevanz nicht so jämmerlich und armselig und letztlich würdelos wäre, man könnte noch ein bisschen darüber spotten und dann darüber hinweggehen. Tatsächlich aber muss man befürchten, dass manche Kollegen solcher Fächer sich nicht zu schade sind, derlei Ansichten auch in der Öffentlichkeit und nicht nur bei der innerschulischen Verteidigung ihrer Privilegien zu vertreten.
Den schwer belasteten »Nebenfachlehrern« sei zunächst einmal zugestanden, dass Eltern und Schüler tatsächlich ein Fach wie Mathematik oft ernster nehmen als ein nicht-schriftliches Fach. Das hängt aber vor allem mit der Erkenntnis der Eltern, oft auch der Schüler zusammen, dass in einem Fach wie Mathematik fachüberschreitende Schlüsselqualifikationen vermittelt werden, dass das Fach also gegenüber der Welt und ihren Phänomenen zahlreiche zentrale Kategorien des Verstehens und Möglichkeiten des Handelns an die Hand gibt, die andere Fächer (darunter auch die anderen schriftlichen) eben nicht an die Hand geben können.
Hat das aber je einen Physik-, Informatik- oder Biologielehrer, der sein Fach engagiert zu vertreten versteht, davon abgehalten, es mit Kraft und Leidenschaft zu unterrichten? Wohl kaum. Im Gegenteil, die Infiltration fast aller gesellschaftlichen Bereiche durch Grundkategorien technisch-naturwissenschaftlichen Denkens in den letzten gut einhundert Jahren erleichtert es dem Physik-, Informatik- oder Biologielehrer, sein Fach mit der Positivität des Objektiven und der Aura des Modernen zu versehen.
Ähnlich kann man gegenüber den nichtschriftlichen geisteswissenschaftlichen Fächern wie Geschichte, Politik oder Erdkunde argumentieren. Sie können Themen aus dem Leben der Schülerinnen und Schüler aufgreifen, die quasi »auf der Hand« liegen, also über ein hohes pädagogisch nutzbares Motivationspotential verfügen, das durch den Lehrer nicht erst erzeugt werden muss, sondern vorausgesetzt werden kann.
Es hängt also offenbar viel von dem je nach Lehrerpersönlichkeit individuellen Fächerverständnis ab, ob ein Nebenfach von Eltern und Schülern »ernst genommen« wird oder nicht – und keinesfalls von der intrinsischen Struktur des Faches. Und genauso verhält es sich mit der Stressbelastung während des Fachunterrichts: Sie wird – je nach Lehrerpersönlichkeit – individuell unterschiedlich stark wahrgenommen und verarbeitet und ist damit objektiv kaum messbar. Sie fällt auch keineswegs nur in den »Nebenfächern« an, sondern in allen Fächern.
Objektiv messbar ist hingegen die Arbeitszeit, die für die Vor- und Nachbereitung eines Faches aufgewendet werden muss. Solange mit fadenscheinigen Argumenten wie dem von der »höheren Stressbelastung« in »wenig ernst genommenen Nebenfächern« davon abzulenken versucht wird, dass es in den Korrekturfächern durch das Beurteilen von Klassen- und Kursarbeiten jede Woche eine exakt quantifizierbare, große Menge an Arbeit zu leisten ist, der in den Nicht-Korrekturfächern nichts gegenübersteht, solange wird an den Schulen in der Frage der Arbeitszeitgerechtigkeit auch keine Ruhe einkehren.
Das allerletzte Argument
Argument Nummer 6
»Arbeiten müssen wir schließlich alle!«
Ja – stimmt! Der eine mehr, der andere weniger!
Das finden Sie jetzt doch zu boshaft? Gut: Lassen wir einfach einmal die Fakten sprechen – in Gestalt des Klausurplanes der Q1 eines real existierenden Gymnasiums in NRW aus dem November 2015.
Fach
Anzahl der Schüler im Kurs
Anzahl der Klausur schreibenden Schüler
Lk Mathematik
29
29
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15
15
Lk Deutsch
12
12
Lk Deutsch
22
22
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10
10
Lk Englisch
28
28
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22
22
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18
18
Gk Mathe
27
27
Gk Mathe
27
27
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23
5
Gk Geschichte
29
6
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23
23
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22
22
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25
25
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25
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26
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23 3
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27
3
Gk Sport
28
0
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8
2
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29
18
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28
25
Gk Kunst
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31
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25
1
Gk Philosophie
22
0
3 Projektkurse
53
[Projektarbeit statt Facharbeit]
6 E 1097/07
2 M 26/07 Düsseldorf
Beschluss
In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
der Oberstudienrätin Karin de Wit-Yokoi , Beerenkothen 33, 40882 Ratingen,
Vollstreckungsgläubigerin,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Lenz und Johlen, Kaygasse 5, 50676 Köln, Az.: 00204/07 7/me,
gegen
das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Bezirksregierung Düsseldorf, Cecilienallee 2,40474 Düsseldorf, Az.: 47.5-06/12755,
Vollstreckungsschuldner,
wegen Reduzierung der Pflichtstundenzahl; Androhung eines Zwangsgeldes
nach § 172 VwGO
hier: Beschwerde
hat der 6. Senat des
OBERVERWALTUNGSGERICHTS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
am 16. Januar 2009
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Willems ,
den Richter am Oberverwaltungsgericht Klein Altstedde ,
den Richter am Verwaltungsgericht Borgschulze
auf die Beschwerde der Vollstreckungsgläubigerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 9. August 2007
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Vollstreckungsgläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Der auf § 172 Satz 1 VwGO gestützte Antrag der Vollstreckungsgläubigerin,
dem Vollstreckungsschuldner zur Bescheidung ihres Antrags vom 31. Mai 2004 auf Reduzierung ihrer wöchentlichen Pflichtstunden gemäß dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. März 2006 - 2 K 1526/05 - eine angemessene Frist zu setzen und für den Fall, dass der Antrag nicht innerhalb der Frist beschieden werde, ein Zwangsgeld in angemessener Höhe anzudrohen,
hat keinen Erfolg. Der Vollstreckungsschuldner ist seiner Verpflichtung aus dem genannten Urteil durch den Bescheid der Schulleiterin des Gymnasiums Heißen vom 30. Juli 2007 nachgekommen. Der Bescheid steht in Einklang mit der in dem Urteil zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung.
Das Verwaltungsgericht hatte die in dem Klageverfahren streitgegenständliche ursprüngliche Entscheidung der Schulleiterin deswegen beanstandet, weil der dieser Entscheidung zugrunde liegende Beschluss der Lehrerkonferenz vom 8. Juni 2004, eine PfIichtstunden-Bandbreite nicht einzuführen, rechtswidrig gewesen sei. Stütze der Schulleiter die Ablehnung einer Pflichtstundenreduzierung auf einen derartigen Beschluss, habe das Gericht unter Anlegung eines eingeschränkten Kontrollmaßstabs zu prüfen, ob die Entscheidung der Lehrerkonferenz von einem zutreffenden Normverständnis ausgehe, auf einer richtig festgestellten Tatsachengrundlage beruhe, allgemein geltende Rechtsgrundsätze beachte, sachfremde Erwägungen vermeide und mit dem Willkürverbot in Einklang stehe. Die Bandbreitenregelung dürfe insbesondere nicht aus grundsätzlichen Erwägungen abgelehnt werden. Diesen Anforderungen habe der Beschluss der Lehrerkonferenz vom 8. Juni 2004 nicht entsprochen. Er habe nicht auf einer zureichenden Tatsachengrundlage beruht, weil im Vorfeld der Beschlussfassung kein Modell für eine Bandbreitenregelung entwickelt worden sei. Die Lehrerkonferenz habe sich zudem von Erwägungen leiten lassen, die von einem unzutreffenden Normverständnis ausgegangen seien und keinen ausreichenden Bezug zu den Verhältnissen am Gymnasium Heißen aufgewiesen hätten.
Die dem Bescheid der Schulleiterin vom 30. Juli 2007 zugrunde liegenden Beschlüsse der Lehrerkonferenz vom 29. November 2006, mit denen die Einführung einer Pflichtstunden-Bandbreite erneut abgelehnt worden ist, sind unter Zugrundelegung dieser Rechtsauffassung nicht zu beanstanden. Das ergibt sich aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen erstinstanzlichen Beschlusses.
Die Beschwerde zeigt keine zureichenden Anhaltspunkte für ihre Behauptung auf, dass die Lehrerkonferenz am 29. November 2006 die Einführung einer Bandbreitenregelung aus grundsätzlichen Erwägungen abgelehnt habe. Dies folgt weder aus dem Verfahren der geheimen Abstimmung noch aus den Abstimmungsergebnissen, die keinen Aufschluss über die für die Abstimmungsentscheidungen maßgeblichen Gründe der Konferenzmitglieder geben. Solche Gründe lassen sich auch nicht den protokollierten Diskussionsbeiträgen einzelner Konferenzteilnehmer oder den gegen die vorgeschlagenen Bandbreitenmodelle vorgetragenen Argumenten entnehmen. Diese Einzelaussagen wie etwa die von der Beschwerde angeführten Äußerungen, »dass man die Vorgabe eines veränderten Entlastungsmodells von Düsseldorf« erwarte, müssen nicht mit den Motiven für das Abstimmungsverhalten der einzelnen Gremiumsmitglieder übereinstimmen geschweige die Mehrheitsentscheidungen ausschlaggebend beeinflusst haben. Dass sich die Schulleitung für eine positive Beschlussfassung eingesetzt hat, gibt ebenfalls nichts für die von der Beschwerde behauptete »Blockadehaltung« der Lehrerkonferenz her. Einer solchen Wertung steht schon entgegen, dass die Lehrerkonferenz gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG) eine selbständige und eigenverantwortliche Entscheidung trifft, ohne an die Vorschläge der Schulleitung gebunden zu sein.
Soweit die Beschwerde rügt, die Beschlüsse der Lehrerkonferenz vom 29. November 2006 verstießen gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG, weil die Vorschrift die Lehrerkonferenz zu einer positiven Entscheidung über die Grundsätze für die Festlegung der individuellen Pflichtstundenzahl verpflichte, entspricht dies nicht der für das Urteil vom 7. März 2006 maßgeblichen Rechtsauffassung. Das Verwaltungsgericht hat den Beschluss der Lehrerkonferenz vom 8. Juni 2004 nicht aus diesem Grund beanstandet. Vielmehr kommt in den Urteilsgründen zum Ausdruck, dass das Gericht eine ablehnende Entscheidung der Lehrerkonferenz zur Pflichtstunden-Bandbreite – etwa aus Gründen der Unterrichtsversorgung – bei Beachtung der in dem Urteil genannten Anforderungen für rechtlich zulässig gehalten hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GFG.. Der Streitwert bemisst sich nach dem Erzwingungsinteresse der Vollstreckungsgläubigerin, das dem Streitwert der Hauptsache entspricht.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
| Dr. Willems | Klein Altstedde | Borgschulze |