Wie Korrekturzeiten „von oben“ für quasi inexistent erklärt werden – und wie wir „von unten“ juristisch dagegen vorgehen können (z. B. durch Musterprozesse)
„Wer kämpft, kann verlieren – wer nicht kämpft, hat schon verloren!“ lautet ein bekannter Brecht-Ausspruch. Dass man (juristische) Kämpfe verlieren kann, weiß unser Verband aus eigener Erfahrung leider nur zu gut. Dass unsere Prozesse und Eingaben ans Ministerium bisher nicht erfolgreich waren, liegt nach unserer Einschätzung aber nicht daran, dass wir nicht für eine gute, gerechte Sache (mehr Arbeitszeitgerechtigkeit) streiten würden oder keinen guten Anwalt hätten. Man kann auch dann verlieren, wenn der Gegner (das Bildungsministerium) schlicht übermächtig ist und sich die Judikative offensichtlich als Erfüllungsgehilfin der Exekutive und der Legislative sieht – was alle drei Gewalten natürlich vehement bestreiten würden. Daher stellen wir es Ihrem eigenen, kritischen Urteil anheim, ob bei den unter „Unsere Musterprozesse“ und den nachstehend skizzierten juristischen Auseinandersetzungen tatsächlich keinerlei Einflüsse seitens der Politik zu vermuten sind.
Ich vertrete dabei die These, dass das objektiv höhere Arbeitsaufkommen von besonders korrekturbelasteten Lehrkräften seitens der Rechtsprechung gegen alle Erfahrung, Empirie, Logik und den gesunden Menschenverstand für quasi inexistent erklärt wird. Cui bono? Es liegt auf der Hand, dass die verantwortlichen NRW-Bildungspolitiker/innen keinerlei Interesse daran haben, festzustellen oder vor Gericht feststellen zu lassen, dass im Mittel die NRW-Gymnasiallehrkräfte zu viel – und die Vielkorrigierer/innen viel zu viel – arbeiten. Man müsste dann nämlich die Deputate reduzieren und/oder mehr Lehrkräfte einstellen – was Geld kostet.
Bei der Darstellung dieses juristischen Zaubertricks – bei dem man nicht weiße Kaninchen, sondern Arbeitsstunden verschwinden lässt – beziehe ich mich v. a. auf die Erfahrungen unseres Verbandsmitgliedes Dr. Hans-Martin Chée, der 2011 unter Berufung auf seine besonders hohe Korrekturbelastung durch seine Fächer Deutsch und Englisch eine Reduzierung seiner Pflichtstunden forderte. Die nachstehenden Zitate entstammen zum Großteil aus den Dokumenten aus dem anschließenden mehrjährigen Rechtsstreit – nachzulesen unter dem Punkt Musterprozess 5 in dieser Rubrik.
In der Ablehnung seines Antrags auf Pflichtstundenreduzierung ist zu lesen:
„[D]ie Festlegung der regelmäßigen wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung [ist] in die allgemeine beamtenrechtliche Arbeitszeitregelung eingebettet; durch sie wird die für Lehrer geltende durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit konkretisiert. Die Unterrichtsverpflichtung ist der Teil der Lehrerarbeitszeit, der einer zeitlichen Festlegung überhaupt zugänglich ist. Denn nur diese Zeit ist exakt messbar, während die Arbeitszeit der Lehrer […] wegen der erforderlichen Unterrichtsvorbereitung, der Korrekturen […] und dergleichen nicht im Einzelnen in messbarer Form bestimmt, sondern nur - grob pauschalierend - geschätzt werden kann. […]“ (Az. 6 A 1353/12, meine Hervorhebungen, WZ)
Dies widerspricht für meine Begriffe dem Tenor des Urteils des OVG Lüneburg vom 9.6.15 (Az. 5 KN 148/14):
„Der Verordnungsgeber [das Land Niedersachsen] hat […] [nicht] die tatsächlichen Grundlagen für die Ausübung seiner Einschätzungsprärogative - nämlich die tatsächliche Arbeitsbelastung der niedersächsischen Gymnasiallehrkräfte - vor Verordnungserlass in einem transparenten, auch empirischen Verfahren sorgfältig und nachvollziehbar ermittelt. Hieraus folgt zugleich ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) in seiner Ausprägung als Willkürverbot […].“
In NRW hat 2004 bei der Erhöhung des Deputats von 24,5 auf 25,5 Stunden niemand die Arbeitsbelastung zuvor empirisch erfasst und das Deputat daran angepasst. Das oben erwähnte empirische Verfahren wurde in Niedersachsen 2015/16 in Form einer Arbeitszeituntersuchung in 250 Kollegien mit insgesamt 3.000 Kolleg/inn/en durchgeführt (Ergebnisse hier) – in Form von minutengenauen „Selbstaufschreibungen“ z. B. per Smartphone über ein Schuljahr hinweg, die das Gericht ausdrücklich als geeignetes Messinstrument anerkannt hat (schließlich wird der Personalbedarf der Gerichte und Staatsanwälte auch so ermittelt). Gerichte können also m. E. nicht mehr wie in der Ablehnung der Chée-Berufung wie folgt argumentieren:
„Bei dieser grob pauschalierenden Betrachtung muss sich die vom Dienstherrn abverlangte Arbeitsleistung […] im Rahmen der 41-Stunden-Woche (§ 60 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW) halten. Für die Frage, ob dies der Fall ist, kommt es indes nicht auf die Ansicht der Lehrkraft selbst darüber an, welcher Zeitaufwand zur Bewältigung seiner Aufgaben notwendig und zweckmäßig ist […].“ (Az. 6 A 1353/12, meine Hervorhebungen, WZ)
Diese auch nur „grob pauschalierende Betrachtung“ scheut unser Dienstherr wie der Teufel das Weihwasser, denn selbst diese brächte ihn in Erklärungsnöte. In der obigen Ablehnung heißt es weiter:
„Die Zuweisung von Unterrichtsverpflichtung führt dabei zu einem Verbrauch von Arbeitszeit, definiert deren Grenzen aber nicht. Mit der Festlegung bestimmt der Dienstherr zugleich, welche Anforderungen - insbesondere in zeitlicher, aber auch in qualitativer Hinsicht - an außerunterrichtlichen Arbeitsaufwand zu stellen sind, und es ist letztlich Sache des einzelnen Lehrers, ob und wie er die ihm übertragenen Aufgaben in der für alle geltenden Arbeitszeit erledigt. […]“
Das führt zu einem Glaubwürdigkeitsproblem: Stellen wir uns eine Lehrkraft mit Deutsch und Englisch vor, die bei einer vollen Stelle 7 Korrekturgruppen hat, davon auch Oberstufenkurse. Diese Lehrkraft soll neben ihren 25,5 Wochenstunden Unterricht die Korrekturen in einer Zeit verordnungskonform erledigen können, dass sie 41 Wochenstunden (im Jahresschnitt gesehen) nicht überschreitet. Veranschlagt wird, z. B. laut „Frauenförderplan [= FFP] der Bezirksregierung Arnsberg 2016“ (S.23), für das Unterrichten ca. 50 %, das sind ca. 20,5 Wochenstunden. Die anderen 20,5 Wochenstunden teilen sich laut FFP auf in 25 % Unterrichtsvor- und -nachbereitung und in weitere 25 % außerunterrichtliche Tätigkeit, also 5,125 Wochenstunden. Zu den außerunterrichtlichen Tätigkeiten gehören außer Besprechungen, Konferenzen, Fortbildungen etc. auch die Korrekturen. Es ist vollkommen lebensfremd, dass man in dieser veranschlagten Zeit solche Korrekturen – zusätzlich zu den anderen außerunterrichtlichen Tätigkeiten schaffen kann –, selbst dann, wenn man die unterrichtsfreien Tage in die Berechnung miteinbezieht. Vor allem dann, wenn man die Korrekturen nicht nach dem Prinzip quick and dirty („Heute spare ich mir mal die zeitaufwendige Korrektur von Ausdrucksfehlern.“) erledigen kann und will, sondern dabei noch die oben erwähnten qualitativen Anforderungen beachten muss, die der Dienstherr ja gleichzeitig verbindlich vorgibt. Diese Anforderungen werden für Korrekturen im Fach Deutsch in der APO SI und in der APO-GOSt und in den Kernlehrplänen (KLP) für die Sek. I und die Sek. II wie folgt definiert:
„Für alle Klassenarbeiten gilt, dass von Beginn an nicht nur die Richtigkeit der Ergebnisse und die inhaltliche Qualität, sondern auch die angemessene Form der Darstellung wichtige Kriterien für die Bewertung sind. Dazu gehört auch die Beachtung der angemessenen Stilebene, der korrekten Orthographie und Grammatik.“
„ Die Leistungsbewertung ist so anzulegen, dass sie den in den Fachkonferenzen gemäß Schulgesetz beschlossenen Grundsätzen entspricht, dass die Kriterien für die Notengebung den Schülerinnen und Schülern transparent sind und die Korrekturen sowie die Kommentierungen den Lernenden auch Erkenntnisse über die individuelle Lernentwicklung ermöglichen.“
Nimmt sie das ernst, wird auch die geübteste, erfahrenste, belastbarste, schnellste Lehrkraft mit 7 Korrekturgruppen keinesfalls unter durchschnittliche 25 min (reine) Korrekturzeit pro Heft kommen. Macht bei durchschnittlich 23 Schüler/inne/n pro Kurs/Klasse und 4 Klausuren/Klassenarbeiten pro Schuljahr schon 268 Stunden. Bezogen auf die 52 Wochen eines Jahres ergeben sich schon 5,8 Wochenstunden nur an Korrekturen (wenn wir sechs korrekturfreie Wochen Sommerferien annehmen) – und das ist noch äußerst vorsichtig gerechnet. Mit der NRW-Lehrerarbeitszeitstudie von Mummert & Partner 1999 oder den 2015 vom Korrekturlehrerverband erhobenen Zahlen liegen empirisch ermittelte Zeitwerte für Korrekturen vor. Zudem nahm ein Mitglied unseres Verbandes 2013 an einer vom MSW durchgeführten Validierungsmaßnahme teil, bei der erfahrene Lehrkräfte Grundkurs-Abiturklausuren in Englisch, Französisch und Spanisch nur in Bezug auf die Darstellungsleistung exemplarisch korrigierten – und allein hierfür im Schnitt mindestens schon 60 Minuten brauchten. Man kann also mit Zahlen argumentieren und muss dann hoffentlich nicht mehr realitätsfremde Aussagen lesen wie die folgenden aus der Chée-Ablehnung:
„Dass an Korrekturfachlehrer Anforderungen gestellt werden, denen diese Lehrergruppe - bei der gebotenen typisierenden Betrachtung - nur unter Überschreitung des aufgezeigten Rahmens gerecht werden kann, legt das Zulassungsvorbringen nicht substantiiert dar. Es erschöpft sich darin, pauschal eine ‚dauerhaft zu hohe Arbeitsbelastung‘ […] geltend zu machen […].“
Ein Letztes: Wenn die Korrekturfachlehrer/innen, wie in den o. g. Urteilen suggeriert, wirklich ihre gesamten unterrichtlichen und außerunterrichtlichen Tätigkeiten, auch bei z. B. sieben Korrekturgruppen, in den durchschnittlichen 41 Wochenstunden erledigen können (Teilzeitkräfte in der anteilig berechneten Zeit) – warum gibt dann z. B. die Bezirksregierung Münster überhaupt folgende „Empfehlungen zum schulischen Einsatz teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte“ (19.4.2012) heraus:
„Die Schulleitung sollte sich im Kontext der Unterrichtsverteilung ggf. unter Einbeziehung der Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen und des Lehrerrats Gewissheit verschaffen über die Korrekturbelastungen der Kolleginnen und Kollegen, um unter Berücksichtigung der v. g. Aspekte eine Überlastung im Einzelfall insbesondere für die am stärksten mit Korrekturen belasteten Lehrkräfte zu vermeiden.“
Oder warum gibt es von der gleichen Bezirksregierung folgende Empfehlungen und „Hinweise zur angemessenen Verteilung bzw. Reduzierung der Arbeitsbelastungen von Lehrerinnen und Lehrern an Gymnasien und Weiterbildungskollegs“ (überarbeitete Fassung vom Juni 2015):
„Bei der Festlegung der Grundsätze über die Verteilung der Anrechnungsstunden ist die Korrekturbelastung der Lehrkräfte in besonderem Maße zu berücksichtigen.“
„Einsatz von Lehrkräften mit 2 Korrekturfächern in Lerngruppen mit geringerem Korrekturaufwand (Literaturkurse, Förderkurse etc.)“
Nähme man die Aussagen in den obigen Urteilen ernst, dass man beliebig viele anforderungskonform erledigte Korrekturen schon irgendwie in 41 Wochenstunden mit unterbringen kann und muss, dann könnten Lehrkräfte mit wenigen oder gar keinen Korrekturen zu Recht gegen solche Privilegien für Vielkorrigierer/innen protestieren.
Es ist ein Widerspruch, wenn der Dienstherr auf der einen Seite sehr genau vorgibt, wie aufwendig Klassenarbeiten zu korrigieren sind (und auch wie schnell – nämlich möglichst innerhalb von drei Wochen, gemäß VV 6.1.2 zu § 6 der APO-SI), auf der anderen Seite wider alle Empirie, Erfahrung und gesunden Menschenverstand suggeriert, man könne beliebig viele Korrekturen in 41 Wochenstunden, neben den ganzen anderen Tätigkeiten, erledigen.
Es wird höchste Zeit, dass die Arbeitszeit, die für Korrekturen aufgewendet werden muss, nicht länger kleingerechnet oder sogar indirekt geleugnet wird. Deswegen hat der Rechtsbeistand unserer Vereinigung in einem neuen Schriftsatz an das Bildungsministerium diesen untragbaren Zustand noch einmal sehr klar formuliert und um eine Stellungnahme gebeten. Die Sie natürlich hier auf unserer Homepage lesen können, sobald sie uns vorliegt.
Wolfgang Zschocke
Probleme bei Schulöffnungen in Zeiten von Corona
Viele Schulen werden bei der Organisation der Schulöffnung und Umsetzung der Hygienemaßnahmen allein gelassen. Bei den Schuträgern fehlt oftmals jede Koordination. Das kann so nicht funktionieren und bereitet vielen Kolleginnen und Kollegen Sorgen!
Lesen Sie das Interview mit Herrn Willert von der Schulleitervereinigung NRW zur aktuellen Lage im Wirrwarr der Zuständigkeiten zwischen Land, Schulträger und Schule.
Bildungslücken.net
Bildungslücken – warum ich kein guter Lehrer sein kann…
In den sozialen Medien wird viel Kritik an Lehrerinnen und Lehrern geäußert. Oft werden dabei die Herausforderungen und die widrigen Arbeitsbedingungen zu wenig berücksichtigt. Insbesondere die außerordentliche Belastung durch unvermeidbare Korrekturen wird dabei häufig ignoriert.
Ein Lehrer aus Köln bloggt darüber, wie das staatliche Schulsytem in NRW die Arbeit erschwert und so Bildung verhindert. Er bemüht sich aber auch um (eigene) Ideen, wie sich diese schließen lassen, trotz des fehlerhaften Systems.
Im Text wird ein Lehreralltag beschrieben, wie er vielen von uns bestimmt bekannt vorkommt, oder? Insbesondere die Belastung der fehlenden Wochenenden durch Korrekturen und Unterrichtsvorbereitung und die damit verbundenen Auswirkungen auf das Privatleben machen auf Dauer krank.
Lehrer fordern Arbeitszeiterfassung „Nicht nur der Unterricht ist Arbeitszeit"
Nach dem EuGH-Urteil zur Arbeitszeiterfassung wollen Lehrer eine alte Forderung neu diskutieren: Nicht nur die Stunden im Klassenzimmer sollen gerechnet werden
Von Felix Keßler, 23.05.2019
Von der Uni in den Burnout
Der eigentliche Unterricht ist nur ein Punkt auf der langen To-Do-Liste junger Lehrer. Entweder sie verraten ihre Ideale, oder sie arbeiten über die Belastungsgrenze hinaus. Unvermeidliche Pflichtkorrekturen, die zeitlich als Arbeitszeit nicht eingerechnet werden, potenzieren diese Belastung noch. Häufig verbunden mit dem Vorwurf bzw. der Suggestion, die Überforderung wäre ein Ergebnis schlechten Zeitmanagements. Der Artikel ist das Portrait einer Falle in die viele Lehrerinnen und Lehrer unvorbereitet stolpern.
Es sind nicht nur die Schulstunden
In diesem Artikel werden sechs Lehrerinnen und Lehrer vorgestellt, die eine typische Arbeitswoche protokolliert haben. Selbst die zufälligen Ausschnitte machen die großen Unterschiede in der Arbeitsbelastung deutlich.
Arbeitspensum von Pädagogen - Sportlehrer sollten endlich mehr arbeiten!
Was macht mehr Mühe: Goethes "Faust" für die Oberstufe vorbereiten - oder mit dem Fußball in die Turnhalle schlappen? Eben. Ein Deutschlehrer fordert mehr Unterrichtsstunden für seine Sportkollegen.
03.05.2018, 06.02 Uhr Spiegel online
Lehrerinnen und Lehrer: Arbeiten sie wirklich zu viel?
Sie bereiten den Unterricht vor, korrigieren Klausuren, organisieren Elternabende. Darüber klagen viele Lehrer. Eine Studie untersucht, wofür sie ihre Zeit aufwenden.
Von Ines Schipperges 4. Juli 2018
Der Beltz Verlag hat in der Fachzeitschrift Pädagogik eine ganze Ausgabe unserem Thema der „Korrekturen“ gewidmet. Eine sehr lohnenswerte Darstellung unseres Problems mit zwei Beiträgen von zwei Mitgliedern unserer Vereinigung.
„Unterrichten Sie Deutsch oder eine Fremdsprache? Sitzen Sie manchmal montags im Lehrerzimmer und ärgern sich über den Bericht des Sportlehrers, er habe das ganze Wochenende in den Bergen verbracht, während Sie im dunklen Kämmerlein korrigiert haben? Fakt ist jedenfalls, dass beim Korrekturaufwand eine gewisse Ungerechtigkeit herrscht. Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob die aufwendig erstellten Korrekturen einen positiven Effekt auf das Lernen der Schülerinnen und Schüler haben, denn diese interessieren sich zunächst einmal für die Note am Ende.
Wie lassen sich Ungerechtigkeiten im Kollegium ausgleichen, wie können also Kolleginnen und Kollegen mit Korrekturfächern wirksam entlastet werden? Was kann die einzelne Lehrkraft tun, um mit der Belastung durch die unvermeidliche Korrekturarbeit so gesundheitsschonend wie möglich umzugehen? Und wie können Korrekturen und die darauffolgende Rückmeldung an die Schülerinnen und Schüler möglichst lernförderlich gestaltet werden? Das alles ist Schwerpunkthema in diesem Heft.“
»Die Angst vor Knatsch im Kollegium ist zu groß: Wer legt sich schon gern mit dem Sportlehrer an?«
Tut sich da was?
Mein Prozess...
Wir schreiben das Jahr 2016.
Unter dem nachfolgenden Link zum Bildungsportal des Schulministeriums NRW existiert schon längst keine Datei mehr:
http://www.schulministerium.nrw.de/BP/Lehrer/Lehrerarbeitszeit/Eckpunktepapier.htm
2011 konnte man dort noch lesen, was wiederum 10 Jahre zuvor das erklärte Ziel der damaligen Bildungsministerin Gabriele Behler war, um Konsequenzen aus dem „Gutachten der Unternehmensberatung Mummert & Partner zur Lehrerarbeitszeit“ zu ziehen:
Die Verbände und Organisationen der Lehrer und Lehrerinnen in Nordrhein-Westfalen und die Ministerin für Schule, Wissenschaft und Forschung stimmen in dem Ziel überein, Unterschiede in der zeitlichen Belastung von Lehrerinnen und Lehrern, die das Arbeitszeitgutachten als einen Hauptkritikpunkt aufzeigt, abzubauen und deshalb die Pflichtstundenregelung im Rahmen der beamtenrechtlichen Vorgaben weiterzuentwickeln, um mehr Zeitgerechtigkeit zu schaffen.“
Das las ich mit Staunen. Die Ministerin sieht Unterschiede in der zeitlichen Belastung? War das der Beginn einer neuen Zeitrechnung? Spontan beschloss ich, dem Prozessaufruf unseres Verbandes zu folgen.
Nach Absprache mit unserer Rechtsvertretung schrieb ich meiner Schulleitung:
„Ich beantrage hiermit, meine wöchentliche Pflichtstundenzahl unter Beibehaltung voller Dienstbezüge um 6,5 Unterrichtsstunden zu reduzieren."
und erläuterte meinen Antrag ausführlich unter Bezugnahme auf die Ergebnisse des von der Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen in Auftrag gegebenen Gutachtens der Fa. Mummert von November 1999 „Untersuchung zur Ermittlung, Bewertung und Bemessung der Arbeitszeit der Lehrerinnen und Lehrer des Landes Nordrhein-Westfalen“.
Diese leitete mein Begehren an die Bezirksregierung weiter, diese wiederum lehnte meinen Antrag am 16. Juni 2011 ab, und eigentlich ist damit die Geschichte zu Ende.
Aber die Mühlen des Gesetzes mahlen langsam. Nach einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 03.05.2012 so dauerte es fast drei Jahre, bis ich, am 17.2.2014, die bereits von meiner Bezirksregierung dargelegten Gründe für die Ablehnung in weiten Teilen wortgleich wiederfand, und zwar im rechtskräftigen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster
Was habe ich gelernt? Ich zitiere aus der angenehm kurzen Ablehnung der Bezirksregierung:
- Die Zeitarbeitswerte in der vom Schulministerium in Auftrag gegebenen detaillierten und umfangreichen „Untersuchung zur Ermittlung, Bewertung und Bemessung der Arbeitszeit der Lehrerinnen und Lehrer des Landes Nordrhein-Westfalen“ „dürfen [...] nicht als Faktum akzeptiert werden.“ Frage: Wozu dann die teure empirische Untersuchung?
- Für die Beantwortung der Frage, welcher zeitliche Aufwand für die Bewältigung der –seit Jahren zunehmenden! - dienstlichen Aufgaben notwendig ist, „kommt es nicht auf die Ansicht der Betroffenen selbst an“. Frage: Wer denn sonst soll den Aufwand beurteilen?
- Im Übrigen stünden die unterschiedlichen zeitlichen Belastungen der Lehrkräfte mit dem Grundgesetz in Einklang. Eine Ungleichbehandlung sei nicht erkennbar. Das sah selbst Ministerin Behler anders, s.o.
Und außerdem sei „ein feiner austariertes System verwaltungsmäßig nicht beherrschbar.“ Noch feiner? Das geht nun wirklich nicht!
Fazit: Sehen Sie zu, wie Sie die Arbeit schaffen!
Übrigens habe ich in persönlichen Gesprächen mit der Schulaufsicht bzw. den dortigen Juristen von Anfang an versichert, dass es mir um die Klärung von Sachfragen gehe und mir nicht daran liege, Unfrieden in die beschauliche Schullandschaft zu bringen. Außer mir und der Schulaufsicht müsse niemand von der Musterklage wissen.
Unter vier Augen traf ich dann auf volles Verständnis: Man habe selber Korrekturfächer, kenne aus eigener Erfahrung bzw. von Ehefrauen und Verwandten mit Korrekturfächern die Belastungen, wirklich ungleiche Belastungen...., kaum ein Wochenende ohne Korrekturen, selbst im Urlaub die Hefte dabei.....aber....
Hans-Martin Chée
Mein Prozess...
... hat er sich gelohnt? Diese Frage habe ich mir zwischendurch und danach öfter gestellt. Wobei für mich die Berechtigung und die Sinnhaftigkeit der Klage auf Reduzierung meiner Pflichtstunden aufgrund der Korrekturbelastung in meinen Fächern (Deutsch und Französisch) zu Beginn außer Zweifel stand. Schließlich wollte und will ich mit und für die Vereinigung der KorrekturfachlehrerInnen auf juristischem Wege erreichen, dass an maßgeblicher Stelle verbindlich geklärt wird, dass die Korrekturarbeit nicht nebenbei zu erledigen ist und mit einem seriösen Zeitfaktor veranschlagt werden muss.
Erste Zweifel versucht mein damaliger Schulleiter zu säen, als ich ihm Ende 2011 meinen Antrag auf Reduzierung abgebe (in dem sich auch Hinweise auf die zweifelhafte Legitimität des an unserer Schule praktizierten Bandbreitenmodells finden) und erläutere. Warum ich ihm denn Schreibkram aufbürde, der ohnehin zu nichts führe? Ob mir klar sei, dass ich ihn damit instrumentalisiere? Ich versuche, ihm zu erklären, dass wir eine Musterklage führen wollen und er nun einmal am Anfang des einzuhaltenden Dienstweges stehe. Ich wisse, dass er den Antrag gar nicht genehmigen dürfe. Er solle das nicht persönlich nehmen. Er tut es dennoch und streut offenbar zusätzlich die Info, ich hätte gleichzeitig beantragt, das in unserer Schule praktizierte Mini-Bandbreitenmodell abzuschaffen. Was mich bei einigen Kolleg/inn/en nicht beliebter macht. (Einige Monate später wird bei einer Lehrerkonferenz auf seine Initiative hin unser Mini-Bandbreitenmodell abgeschafft, obwohl alle für dessen Beibehaltung stimmen – bei einer Gegenstimme, die seiner Ansicht nach für die Abschaffung ausreicht; die Gegenstimme und die Abschaffung werden zu Unrecht mir zugeschrieben, und ich stehe mal wieder als unkollegial und verantwortungslos da. Mein Hinweis darauf, dass das Ministerium mir die Auskunft gab, es hätte zur Abschaffung schon mindestens einer einfachen Mehrheit bedurft, interessiert keinen, auch nicht den Lehrerrat.)
Die Schulleitung lehnt erwartungsgemäß meinen Antrag auf Reduzierung ab und die Sache geht eine Ebene höher, die Bezirksregierung Arnsberg ist nun damit befasst. Die hat es nicht eilig und muss vom Verwaltungsgericht Arnsberg ermahnt werden, doch nun mal langsam auf die Klageschrift zu reagieren.
Nachdem das geschehen ist, wird eine Erörterung der Klage vor dem Verwaltungsgericht anberaumt, am 18.7.13, dem vorletzten Tag vor den Sommerferien – honi soit qui mal y pense ... Nach einer Vorbesprechung mit dem mich vertretenden Anwalt und Dr. Maria Pohl, die dankenswerterweise extra aus Münster gekommen ist, um mich als Mitglied des Vorstands moralisch zu unterstützen, nehmen wir im leeren Gerichtssaal Platz.
Und vom ersten Moment der Erörterung an fühle ich mich durch die Gesprächsführung der oben sitzenden Richterin nicht mehr als jemand, der eine berechtigte Klage führt, sondern als jemand, der da ein etwas komisches und ein wenig ungebührliches Ansinnen verteidigen muss. So lässt sie sich z. B. über ihr hohes Arbeitspensum aus (was ich nicht in Abrede stellen möchte, nur tut es hier nichts zur Sache), ist längst nicht immer sachlich und fragt mich sogar, ob ich mir denn nicht klar gemacht hätte, dass bei der von uns angestrebten juristischen Klärung unseres Arbeitsumfangs der Schuss auch nach hinten losgehen könne, dergestalt nämlich, dass die Arbeitsnorm für alle hochgesetzt werden könnte. Ich bin froh, dass der Anwalt – wie zuvor von ihm empfohlen – einen Großteil des Gesprächs bestreitet.
Als wir wieder draußen sind, äußert er sich skeptisch zum Ausgang dieser Rechtssache und sagt, es sei durchaus auch von der Courage der einzelnen Verwaltungsrichter abhängig, ob sie tatsächlich Urteile fällen, die den Interessen unseres Dienstherrn zuwiderlaufen. Zu einem Urteil kommt es allerdings hier gar nicht, da wir die Klage zurückziehen, denn zwischenzeitlich ist eine vergleichbare Klage des Kollegen Dr. Chée vom Verwaltungsgericht Minden abgewiesen und auch nicht zur Berufung zugelassen worden. Und hohe Kosten für einen Prozess zu riskieren, der sehr wahrscheinlich auch verloren ginge, können wir uns nicht leisten.
Hat sich das alles also gelohnt? Eindeutig ja! Da von der NRW-Bildungsministerin für unsere Belange nichts zu erwarten ist, und auch nicht von den großen Verbänden, bleibt uns nur der juristische Weg. Auch wenn er mit Misserfolgen gepflastert sein sollte. Und ich persönlich kann mir wenigstens sagen: Ich habe es immerhin versucht. Nicht nur für mich, sondern auch für die gleichfalls korrekturbelasteten Kolleginnen und Kollegen, die sich eine Klage nicht leisten können oder wollen. Gleich den anderen Mitgliedern unserer Vereinigung, die ebenfalls schon Prozesse geführt haben und für ihr Engagement einiges an Nachteilen hinnehmen mussten.
Für mich gilt nach wie vor das Wort von Bertolt Brecht: „Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.“
Wolfgang Zschocke
Mein Prozess...
Dokumentation eines Versuches der Umsetzung des Bandbreitenmodelles (BBM) vor und nach dem Urteil des OVG Münster vom 16.03.2004
…und seine Folgen
- Antragstellung auf Einführung des BBM im Jahr 2002 zwecks Reduzierung der wöchentlichen Pflichtstundenzahl bei vollen Bezügen gemäß § 3 Abs. 5 VO zu § 5 SchFG aufgrund einer speziellen Korrekturbelastung durch Vollkorrekturfächer:
Dieser Antrag wurde durch die Lehrerkonferenz mit großer Mehrheit abgelehnt. - Erneute Antragstellung im obigen Sinne im Jahr 2004 mit Bezugnahme auf das OVG-Urteil vom 16.03.2004:
Es erfolgte eine erneute eindeutige Ablehnung durch das Lehrerkollegium. - Widerspruch gegen die Ablehnung des Antrages durch Lehrerkollegium und Schulleitung wegen Verfahrensfehlern im selben Jahr;
- Rückweisung des „Widerspruches“ als „Einspruch“ durch Schulleitung und Bezirksregierung;
- Im Jahr 2005 Klageerhebung gegen das Land NRW, vertreten durch die Bezirksregierung Düsseldorf, mit dem Begehren, über den unter Punkt 2 genannten Antrag neu und fehlerfrei zu entscheiden, - mit der Hoffnung meinerseits und von Seiten unserer Vereinigung auf ein Grundsatzurteil im Hinblick auf eine generelle Arbeitszeitgerechtigkeit statt einer Einzelfallentscheidung;
- Der Klage wurde von Verwaltungsgericht Düsseldorf mit dem Urteil vom 07.03.2006-2K 1526/05 stattgegeben. Insofern war der Prozess – so schien es – erfolgreich.
Für Recht wurde erkannt:
„…über den Antrag der Klägerin vom 31.05.2004 auf Reduzierung ihrer wöchentlichen Pflichtstunden nach den Bestimmungen über die Pflichtstunden-Bandbreite unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden."
Die Rechtsauffassung des Gerichtes ist in der Urteilsbegründung darlegt.
In dem Prozess – der mir von meiner damaligen Schulleitung nachhaltig persönlich übel genommen wurde – wurde ich neben unserem Anwalt von unserem Mitglied Maria Sangmeister durch ihre Teilnahme an der Gerichtsverhandlung in hohem Maße moralisch unterstützt. Die Verhandlung an sich habe ich als sachlich erlebt.
Zur weiteren Entwicklung nach obigem Urteilsspruch: - Einberufung einer Lehrerkonferenz im Jahr 2006 aufgrund des Urteils mit dem einzigen Tagesordnungspunkt „Umsetzung des Bandbreitenmodelles an unserer Schule“.
Während dieser Konferenz wurde das Kollegium über das oben genannte Urteil informiert. Es wurden verschiedene „best practice“-Modelle bzgl. der Umsetzung des BBM vorgestellt, und es wurde die Einrichtung einer Arbeitsgruppe zwecks Entwicklung eines Modelles im Hinblick auf die Umsetzung des BBM beschlossen. Dieser Gruppe wurden von Seiten des Kollegiums Kriterien für die Erarbeitung eines solchen Modelles vorgegeben.
Die Kommission berichtete im Verlauf im Verlauf des Jahres auf einer Lehrerkonferenz mit diesem einzigen TOP über ihre Arbeit und bat um Verbesserungsvorschläge. Auf einer Zusatzkonferenz zu zwei alternativen Terminen als Pflichtveranstaltung für alle Kollegen gegen Ende des Jahres 2006 wurden zwei erarbeitete Modelle zur Vorbereitung der schließlich auf Ende des Jahres festgelegten Abstimmungskonferenz vorgestellt und diskutiert.
Ergebnis der Abstimmungskonferenz:
Ablehnung beider Modelle durch die Mehrheit des Kollegiums in geheimer Abstimmung.
Der Antrag, eine Arbeitsgruppe möge eines der Modelle modifizieren, wurde ebenfalls abgelehnt.
Damit war dem Urteil Genüge getan, das formvollendete, fehlerfreie „Schaulaufen“ beendet und aus Sicht der Klägerin nichts Konstruktives, persönlich einiges Destruktives erreicht worden.
Denn: Dass die zusätzlichen Konferenzen und deren Vorbereitung mich bei meinem damaligen Kollegium und der damaligen Schulleitung nicht beliebt(er) gemacht haben, versteht sich von selbst. - Als Nachspiel sollte „die Klägerin“ – zur eigenen Entlastung – an eine Schule versetzt werden, in welcher das BBM eingeführt worden war, allerdings ohne vorherige Konsultation, als „Hilfsangebot“. Ich erhielt die Versetzungsverfügung zu Beginn der Sommerferien des Jahres 2007 und legte umgehend (aus der Ferne über unseren Anwalt) Widerspruch dagegen ein. Es ging mir und unserem Verband bei dem gesamten Verfahren (s.o.) nicht um eine Einzelfallentscheidung, sondern um ein alle Vielkorrigierer betreffendes Grundsatzurteil im Hinblick auf Arbeitszeitgerechtigkeit und damit eine diesbezügliche Fürsorgepflicht des Landes NRW für betroffene Kolleginnen und Kollegen. Mit einer Versetzung hätte man mich „ruhiggestellt“.
Unser eigentliches Ziel wurde somit nicht erreicht. Zu einem Grundsatzurteil fehlte offensichtlich der Mut.
Es dürfte deutlich geworden sein, dass der Weg, Kollegien über ihre eigene Arbeitszeit entscheiden zu lassen, nicht zielführend (jedenfalls nicht für Minderheiten), sondern viel böses Blut erzeugen kann.
Die Versetzungsverfügung wurde – immerhin! – vom Gericht für unwirksam erklärt. Wieder lag ein Erfolg vor, diesmal ein echter.
Ob sich die Mühe gelohnt hat? Im Nachhinein sehe ich großen persönlichen Gewinn darin, gekämpft und unsere gemeinsame Problematik öffentlich gemacht zu haben, denn uns bleibt – realistisch gesehen – nur der juristische Weg. Diesen müssen wir immer wieder beschreiten, denn: Steter Tropfen höhlt den Stein.
Karin de Wit-Yokoi
Lesen Sie den vollen Wortlaut des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 16.01.2009!